Befangenheit der SBV? (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 10.05.2016, 16:49 (vor 3816 Tagen) @ garda

Hallo,

Du gibst Dir die Antwort doch selbst. Der BR ist ein Kollegialorgan, die SBV eben nicht. Somit können zwingenderweise auch die Regelungen für ein Kollegialorgan nicht auf eine Ein-Personen-Vertretung übertragen werden.
Ich kann auch überhaupt nichts Kritisierenswertes an den Ausführungen von Düwell finden. Er gibt nur den Mainstream der Rechtsprechung sowie aller Kommentatoren wieder und dieser "Mainstream" ist mE stringent und logisch. Gibt es keine Stellis, existiert zwar eine "Vertretungslücke", aber dann sollte sich auch eine SBV an die eigene Nase fassen, warum es denn keine Stellis gibt.

Im Übrigen solltest Du Dich bei Kommentaren an die allgemein übliche Verweis- und Ziterform mit Paragraph und Randnummer (Rn) halten, dann passieren weniger Fehler und auch verschiedene Auflagen lassen sich evtl. doch noch vergleichen.
Düwell schreibt zur Befangenheit in der 4. Auflage unter § 94 Rn 7 sowie § 95 Rn 23. Das sind dann die Seiten 774 und 830. Unter der von Dir angegebenen Seite 744 steht überhaupt nichts zum Thema Befangenheit.

--
&Tschüß

Wolfgang


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