2. volständige Freistellung des 1. Stellvertreters (Freistellung)

garda, Berlin, Wednesday, 22.06.2016, 12:52 (vor 2837 Tagen) @ Bubi

Hallo,

eine direkte gesetzliche Grundlage für eine zweite Freistellung gibt es nicht und die lese ich auch nicht aus den derzeit umlaufenden Entwürfen. Da gibt es keine Staffel wie bei den Personalvertretungen.

Die Begründung kann sich nach meiner Auffassung nur aus dem tatsächlichen Aufwand ergeben:

- was geht per Mail/Telefon oder was geht nur persönlich?
- welcher Zeitaufwand - einschließlich Reisezeiten - entsteht?
- steht denn die 1. Stellvertretung tatsächlich noch für ihre Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag zur Verfügung? Wie wirkt sich das auf ihre Kollegen aus?

Eine weitere Möglichkeit wäre eine Regelung in einer Integrations- bzw. Inklusionsvereinbarung, allerdings würde auch die sicherlich nicht ohne den Nachweis der Notwendigkeit auskommen.

Diesen Nachweis kann man über ein Arbeitstagebuch führen, in das natürlich keine persönlichen Daten der Klienten gehören, wohl aber was man gemacht hat (SB-Antrag gestellt, Beratung zum leidensgerechten Arbeitsplatz, BEM-Vorgespräch, Teilnahme an Sitzungen und Besprechungen usw.).

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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