Zuständigkeit (Wahlen)
Hallo,
die Angaben zur Firmenstruktur sind nicht ganz eindeutig.
Sofern die "neue" Abteilung nicht Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebes ist, erlischt das Amt mangels Wählbarkeit.
In diesem Fall greift dann der Schutz des § 96 Abs. 3 SGB IX.
Da die gesellschaftsrechtlichen "Konstruktionen" von Gemeinschaftsbetrieben oft sehr individuell und kompliziert sind, sollte im Zweifelsfall unbedingt ein Fachanwalt vor Ort herangezogen werden.
Als grober Anhaltspunkt kann aber die BR-Struktur des Betriebes - insbesondere in Bezug auf die Wählbarkeit - herangezogen werden, wobei du aber nicht ausschließen solltest, daß auch hier bisher nicht beanstandete Fehler vorgekommen sein können.
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&Tschüß
Wolfgang