Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen? (AGG)

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 25.09.2016, 13:28 (vor 2782 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo,

Formvorschriften regeln Mindeststandards in der rechtlichen Kommunikation.
Daraus ergibt sich, daß die Einladung schriftlich (nicht nur in Textform) ergeht und gegen Nachweis zugestellt wird.
Also wird mindestens ein Einschreiben notwendig, am Sichersten ist die Zustellung als "Einschreiben mit Rückschein".

Fax oder E-Mail sind nur dann rechtssichere Zustellungswege, wenn sich beide Seiten vorher ausdrücklich (und auch wieder nachweisbar) darauf geeinigt haben bzw. der Bewerber diesen Zustellungsweg (zB wegen längerer Abwesenheit) zumindest selbst vorgeschlagen hat.


Sorry, aber diese kann man so nun wirklich nicht stehen lassen. Denn es steht im SGB IX eben dieses SO nicht. Dort steht nur der AG muss einladen, mehr nicht. Es gibt also im hier anzuwendenden Gesetz, dem SGB IX diese Anforderung nicht!

Sag' mal, liest Du eigentlich richtig durch, bevor Du lospolterst ?
Und zitierst du immer so verfälschend, indem du den entscheidenden Satz
" Wenn es also - wie Du richtig geschrieben hast - keine zwingenden Formvorschriften für eine Einladung gibt,"
weglässt


Es gibt auch KEINE dazu belastbare Gerichtsentscheidung, dass der AG hier mindestens ein Einschreiben einladen muss.

Das "Muss" habe ich auch nicht behauptet.
Du solltest aber mal mit dem Begriff "empfangsbedürftige Willenserklärung" in Zusammenhang mit § 130 BGB googeln. Dazu gibt es (obergerichtliche) gültige Rechtsprechung, die bis in die Zeit der Entstehung des BGB zurückreicht, die auch von den Arbeitsgerichten angewendet wird.
Gerade im Arbeitsrecht prüfen Richter in aller Regel zuerst die Formalia, denn nahezu alle arbeitsrechtlichen Vorgänge sind derartige "empfangsbedürftigen Willenserklärungen". Lediglich die Anforderungen an die Form sind unterschiedlich. Zu dieser Prüfung gehört ggfs der Zugang von Briefen.
Wenn in der arbeitsrechtlichen "abgestuften Darlegungs- und Beweislast" eine Seite den Empfang eines Schreibens abstreitet, muß die andere Seite ggfs. den Zugang nachweisen können.


Du stellst hier an die Einladung zum Vorstellungsgespräch deutlich höher Forderungen wie das Gesetz und die Gerichte es für die Auslieferung/Zustellung einer Kündigung fordert!

Nochmals: Ich stelle keine Forderung, wie Du zweifelsfrei erkennen könntest, wenn Du richtig lesen würdest, sondern gebe lediglich eine Empfehlung ab, wie ein Vorgang rechtssicher abgewickelt werden kann.

Ein Zugangsnachweis (mit Datum) kann übrigens auch im Sozialrecht wichtig sein, - zB wenn es um die 3-Wochen-Frist des § 90 Abs. 2a SGB IX geht.

--
&Tschüß

Wolfgang


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