Teilnahme (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 10.02.2006, 13:36 (vor 6677 Tagen) @ Hummel

Hallo,

hier wäre erst einmal die Frage zu klären "Wer ist der Veranstalter/Einlader">
Bei Betriebsversammlungen hat die SchwbV ein Rederecht! Handelt es sich bei der Abteilungsbesprechung um eine "Mini-Betriebsversammlung" also eine Versammlung gem. "BetrVG § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen" hat die SchwbV ein Teilnahme- und Rederecht. Verweigert der BR dieses verstößt er gegen das BetrVG und man kann das Arbeitsgericht anrufen.

Rechtgrundlage: § 95 Abs. 8 SGB IX:

Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.


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