Gesetzliche Wahlpflicht (Wahlen)

Andreas H., Monday, 13.02.2006, 13:13 (vor 7554 Tagen)

In unserem Unternehmen gab es bisher weniger als 5 Schwerbehinderte/Gleichgestellte. Entsprechend gibt es keine Schwerbehindertenvertretung. Wir vom Betriebsrat versuchen die Interessen der Schwerbehinderten mit wahrzunehmen. Seit kurzem haben wir mehr als 5 Schwerbehinderte/Gleichgestellte. Besteht nun die gesetzliche Pflicht, eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen, oder wird z.B. nur gewählt, wenn es die Schwerbehinderten wünschen>

Gesetzliche Wahlpflicht

hackenberger, Monday, 13.02.2006, 14:13 (vor 7554 Tagen) @ Andreas H.

Hallo Andreas,

§ 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates

Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.

Soweit das Gesetz. Sie wirken darauf hin bedeutet, sie haben die Pflicht zu versuchen hier eine Schwerbehindertenvertretung zu bilden. Sie können aber letztlich weder AN welche das aktive bzw. passive Wahlrecht haben dazu zwingen dieses in Anspruch zu nehmen.

RSS-Feed dieser Diskussion