Die SBV Unterrichten aber ab wann? (Kündigung)

hackenberger, Tuesday, 21.02.2006, 19:00 (vor 6666 Tagen) @ Manfred

Hallo Manfred,

Rechtsgrundlage sind die §§ 84 (1) und 95 (2) SGB IX

§ 84 (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

§ 95 (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.


Also der AG und zwar unverzüglich = ohne schuldhafte Verzögerung.

Der § 84 (1) liegt ggf. noch merklich vor der Einbindung des BR, sofern es sich nicht um eine außerordentliche Kündigung handelt. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der AG ja in einer bestimmten Frist zum Grund der Kündigung handeln, somit wird hier der BR und die SchwbV wohl zeitgleich eingebunden werden müssen.

Es wäre hier also der Grund der Kündigung wegen der Zeitfolgen zu beachten!

Geht es um eine ordentliche Kündigung könnte die SchwbV prüfen ob ein Grund zur Aussetzung der Maßnahme des AG gem. § 95 (2) möglich ist.

Weiter ist auf alle Fälle das Integrationsamt einzubinden. Kapitel IV SGB IX, §§ 85 ff.

Dem Vorgang des AG an den BR muss die Stellungnahme der SchwbV (gem. § 95 (2)) beigefügt werden, sonst ist der Vorgang des BR unvollständig.


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