Doppelmandat SBV+Frauenbeauftragte (Umgang mit Arbeitgeber)
Wenn dein Profil komplett ausgefüllt wäre könnte ic mir sicher sein ob meine Antwort stimmt, denn diese bezieht sich auf Dienststellen in denen das BPerVG gilt:
§ 16 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein.
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter