Resturlaub verfallen (Lektüre / Gesetze)

hackenberger, Wednesday, 22.02.2006, 17:46 (vor 6643 Tagen) @ Wolfi

Hallo,

hier irrt der AG. Der Urlaub ist nicht verfallen, eine formelle Übertragung bedarf es nicht. Die Übertragung ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (§7). Sofern er z.B. wegen Krankheit oder aus betrieblichen Gründen den
bis zum 31.12. nicht nehmen konnte.

Es gibt hierzu auch schon entsprechende Urteile z.B. LAG Brandenburg, 29.07.2005, 5 Sa 45/05

Auszug: Eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.12. führt zu einer Übertragung von Resturlaubsansprüchen, soweit die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Anzahl der noch offenen Urlaubstage entspricht. Die Übertragung ist nicht davon abhängig, dass der AN vorher für diesen Zeitraum Urlaub beantragt hatte.

Eine formelle Übertragung ist höchsten dann erforderlich, wenn der AN aus privaten Gründen die Übertragung möchte, obwohl es möglich gewesen wäre im Urlaubsjahr den Urlaub zu nehmen. Dann muss der AG der Übertragung zustimmen.

Grundsätzlich gelten für den Zusatzurlaub die gleichen Regelungen wie für den Erholungsurlaub, dieses hat das BAG auch schon so bestätigt.


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