BTHG §§ 178 179 Freistellung/Heranziehung (Allgemeines)

Heinrich, Sunday, 19.02.2017, 16:50 (vor 3532 Tagen) @ Robbi

Hallo,

Du verwechselts mal wieder Freistellung und Heranziehung!

Die Freistellung per Gesetz ist nun aber doch massiv verbessert und entlastet damit eine große Zahl von SBV. Denn diese muss nun nicht mehr beim AG um eine Freistellung "betteln".

Entlastung gibt es ja auch schon stets durch die Möglichkeit der Heranziehung.

Du beachtetest auch nicht, dass es auch heute bei der SBV sich immer noch per Gesetz um eine Einpersonenvertretung handelt. Daran hat auch das BTHG nichts geändert und war auch vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Es bleibt also dabei, die SBV wird kein Gremium wie BR/PR.

PS: Die Freistellung bei SBV ist heute schon besser als die der BR.
Denn der BR wird erst freigestellt, wenn der Betrieb mind. 200 Beschäftigte hat. In einem Betrieb mit 150 Beschäftigten und davon 100 Schwerbehinderten/ Gleichgestellten wird die Vertrauensperson freigestellt, das BRM nicht.


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