Muss ein Schwb. 6 Stunden Kraft 24 Stunden Dienste leisten? (Lektüre / Gesetze)

hackenberger, Saturday, 04.03.2006, 11:34 (vor 6633 Tagen) @ Martha

Hallo Martha,

Schwerbehinderte haben Anspruch auf Teilzeit sofern dieses aus Gründen der Behinderung erforderlich ist. Dieses ergibt sich aus § 81 SGB IX. Er hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung. Dem AG sind auch im bestimmten Umfang hier organisatorische Maßnahmen zumutbar. Der AG hat aber nicht die Verpflichtung einen Arbeitsplatz "zu basteln".

Wenn also eine entsprechende Beschäftigung auf Grund der Behinderung und unter Beachtung der dem AG zumutbaren organisatorischen Maßnahmen nicht möglich ist, könnte dieses zu einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führen.

Der Schwerbehinderte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausnahme aus dem Bereitschaftsdienst oder Nach-/Schichtdienst. Dieses könnte sich nur ergeben, wenn eine Beschäftigung unter Hinweis auf eine Herausnahme begonnen wurde. Also z.B. bei Beschäftigungsbeginn, expliziert nur ein Tagdienst als Beschäftigungsmöglichkeit angestrebt wurde.


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