Rechte der SVB (hier: stellvertretend) bei Umsetzung (Gleichstellung)
Hallo Gundi,
ja die SchwbV ist gem. § 95 SGB IX zu beteiligen. Weiter hat der AG die §§ 81 und 84 (1) zu beachten. Besonders der § 84 (1) ist sofort anzuwenden. Hier könnte es u.U. darum gehen, dass der Betroffenen ggf. eine Qualifizierung bekommt damit er einen zumutbaren geeigneten Arbeitsplatz erhalten kann.
Die sofortige Anwendung des § 84 (1) soll dem Schwerbehindewrten/Gleichgestllten in solchen Fällen einen gewissen "Vorsprung" erste Chance einräumen.
Eine Umsetzung lässt sich ja nicht vermeiden, denn wenn es die Abteilung nicht mehr gibt muss er/sie wechseln!
Der Neue Arbeitsplatz muss den Anforderungen aus § 81 (4) erfüllen.