Einzel-GdB / Bildung eines Gesamt-GdB (Antragstellung / Widerspruch)

garda, Berlin, Tuesday, 11.07.2017, 07:52 (vor 2480 Tagen) @ mietze_katz

In diesem Bescheid sind folgende Einzel-GdB angeführt.
1. GdB 30
2. GdB 20
3. GdB 10
ergibt einen Gesamt-GdB von 30 - ???

Hallo,

das kann durchaus stimmen, mehr als 40 ist hier aber wohl kaum zu erreichen, was praktisch keinen rechtlichen Vorteil bietet.

Leider hat der Kollege versäumt, einerseits mich zu informieren und anderseits dagegen Widerspruch einzulegen (Frist vor > 4 Wochen abgelaufen).

Wenn hier keine besonderen Umstände vorliegen war es das.

Mein Kenntnisstand wäre eigentlich, dass ein Einzel-GdB von 10 den Gesamt-GdB nicht erhöht, jedoch ein Einzel-GdB von 20 den Gesamt-GdB um 10 erhöht.
Stimmt dieses noch oder spielen weitere Faktoren eine Rolle?

Jein. Wie schon erwähnt kommt es darauf an wie sich die anerkannten Einschränkungen auswirken.

Sollte mein Kenntnisstand richtig sein, wäre dann der Bescheid nicht in sich rechtswidrig und könnte trotz Ablauf der Widerspruchsfrist angefochten werden?

Nein, das stimmt so nicht. Da es bei der Bildung des Gesamt-GdB keinen Automatismus gibt, kann man sich auch nicht darauf berufen.

Gibt es eine Frist, ab wann nach Zugang des Erstbescheides ein sogenannter "Verschlimmerungsantrag" gestellt werden kann?

Nein. Das Gesetz kennt so etwas nicht.

Mein Rat ist erst mal Akteneinsicht anzufordern: GdB-Bogen und alle ärztlichen Stellungnahmen sind hier besonders wichtig, dann kann man weiter sehen. Nicht selten rate ich dann einen Verschlimmerungsantrag bei den Ärzten richtig vorzubereiten bevor man ihn stellt.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael


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