Colesterinembolie (Fragen zu einer Behinderung)
Hallo,
die Cholesterinembolie sollte als spezielle Form der arteriellen Verschlußkrankheiten in ihren Auswirkungen nach der Nr. B 9.2.1 VG bewertet werden. Stehen die Durchblutungsstörungen der Beine/Füße in eindeutigem Zusammenhang mit der Embolie, sind sie hier zu berücksichtigen.
Die Nierenwerte sind nach B 12.3.1 VG zu bewerten.
Schlaganfälle werden ebenfalls nach den bleibenden Schäden bewertet. In Frage kommen die entsprechenden Bewertungsmaßstäbe für motorische Defizite und/oder Hirnschäden (B 3.1.1 bzw 3.1.2 VG)
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&Tschüß
Wolfgang