Von Früh auf Spätschicht (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 09.08.2017, 13:02 (vor 2451 Tagen) @ Angelika

Hallo,

wenn BetrVG gilt, ist es sonnenklar, daß es sich um eine Versetzung iSd § 99 BetrVG handelt, denn auch eine dauerhafte Änderung der Schicht ist eine "wesentliche" Veränderung der Arbeitsumstände.

Und die SBV muß natürlich unabhängig von § 99 BetrVG informiert und angehört werden.

Zu prüfen ist jetzt erstmal, ob eine derartige Änderung überhaupt ohne Änderungskündigung möglich ist, sei es, daß der AN konkrete Aussagen zur Arbeitszeit im Vertrag hat, sei es, daß durch die lange Dauer der bisherigen Arbeitszeitregelung eine quasi-vertragliche Regelung entstanden ist.


Danach muß im Rahmen des § 81 Abs. 4 SGB IX geprüft werden, ob behinderungsbedingte Gründe gegen eine Dauer-Spätschicht sprechen. Dies muß dann ggfs. durch ärztliches Zeugnis und/oder arbeitsmedizinische Untersuchung geklärt werden.

Auch besondere soziale Gründe (zB Familienpflichten) müssen dann ggfs. angeführt werden.

Diese und evtl. weitere soziale Gründe prüft dann ggfs. der BR in bezug auf Widerspruchsmöglichkeiten gem. § 99 Abs. 2 BetrVG, wobei eine möglichst konkrete Stellungnahme der SBV für den BR hilfreich ist.

--
&Tschüß

Wolfgang


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