Grenzgänger und Antragsstellung (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 16.08.2017, 17:46 (vor 2442 Tagen) @ onkel

Hallo onkel,

hat sich durch die Einführung des BTHG nichts geändert. Ein im angrenzenden Ausland / EU-Bereich wohnender Arbeitnehmer, der in der Bundesrepublik Deutschland aktiv ein Arbeitsverhältnis mit einem hier ansässigen Betrieb hat, kann einen Antrag stellen, wenn er seine Arbeitsleistung in Deutschland erbringt.

§ 2 Abs. 2 SGB IX legt die Grundsätze fest. Der nach dem 2. Teil des SGB IX berechtigte Personenkreis umfasst alle schwerbehinderten Menschen, die rechtmäßig in Deutschland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX haben.

Die Staatsangehörigkeit spielt keine unmittelbare Rolle und wäre im EU-Bereich auch mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 EWG-VO Nr. 1612/68 unvereinbar.
(EuGH, Rs 44/72, 13.12.1972). Eine derartige Regelung oder Gesetz wäre somit gegen EU-Recht.

Die Anknüpfung an Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigung als Arbeitnehmer in Deutschland unterstreicht den erforderlichen Inlandsbezug der Stellung als schwerbehinderter Mensch. Wer ausschließlich im Ausland wohnt und arbeitet, kann nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt werden, auch wenn vertraglich die Anwendbarkeit deutschen Arbeitsrechts vereinbart wurde.
(BAG, 2 AZR 192/86, 30.04.1997)

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Gruß
Wolfgang


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