=> Die Lösung (Allgemeines)

Cebulon, Tuesday, 05.12.2017, 16:30 (vor 2327 Tagen) @ andreasb

Ich bin ja total begeistert!

Achtung! Gleich in der ersten Einführung unterläuft diesem recht dicken "Wälzer" ein kapitaler Fehler: Entscheidungen über Teilhabe sind Verwaltungsakte. Dagegen sind bekanntlich Widerspruch bzw. Klage vor den Sozialgerichten möglich (und mitnichten vor den Verwaltungsgerichten!). U. a. die Einführungen haben "Kleinschrift", was nicht besonders lesefreundlich ist und mich beim Lesen viel zu sehr anstrengt :-( Und die dort abgedruckten Verordnungen braucht niemand, weil es die beim Integrationsamt umsonst gibt und diese sehr viel besser lesbar bzw. zitierbar sind - jeweils mit Satz­num­me­rie­rungen sowie auch online!

Das neue Recht für behinderte Beschäftigte:
Ich bevorzuge, was das BTHG angeht, klar das auf die SBV zugeschnittene kompakte, übersichtliche, vielfach zu Recht auch kritische sowie laienverständliche BTHG-Handbuch mit umfänglichen Übersichten sowie jede Menge Praxisbeispiele speziell für die SBV-Arbeit von Prof. Düwell/Beyer, "Das neue Recht für behinderte Beschäftigte". Denn es konzentriert sich ganz gezielt auf das SBV-Mandat, das so gut wie keine SBV-relevanten Fragen offen lässt. Es bringt alles auf den Punkt mit zahlreichen Belegen, legt die vielen Schwachstellen sowie Fehler offen und zeigt auf, wie damit umzugehen ist - mit klaren Auslegungshilfen, die den Durchblick verschaffen.

"Ich kenne die beiden Verfasser. Und wie erwartet ist dieses Buch ein muss für Interessenvertretungen und Behinderte, die sich über ihr Recht informieren wollen. Alles ist mit entspr. Rechtsprechungen untermauert. Kann ich nur weiter empfehlen!!!!!", schrieb Manu am 30.09.2017 zu Düwell/Beyer.

Gleich unterhalb des Vorworts auf Seite 6 wird auch eingängig dargestellt, inwieweit die 83-er Umrechnungs-Formel durchgängig gilt (alt/neu) :-) Bis auf das letzte Kapitel 14 mit seinen sechs Paragraphen funktioniert diese "Eselsbrücke" für das gesamte neue Schwer­be­hin­der­ten­recht im künftigen Teil 3 des SGB IX (§ 151 bis § 237 SGB IX 2018) rechtssicher und ausnahmslos!

Gruß
Cebulon


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