Antragstellung GDB bei Diabetis Typ 1 (Antragstellung / Widerspruch)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 14.12.2017, 09:13 (vor 2325 Tagen) @ lunos1961

hallo,

Deine Interpretation des § 2 Abs. 1 SGB IX ist verkürzt. Die 6-Monats-Frist erfasst auch eine "Prognose" über eine zukünftige länger als 6 Monate andauernde Behinderung - selbst dann, wenn die Behinderung "grundsätzlich aufhebbar" ist. (LPK-SGB IX, Joussen, § 2 Rn 9).

So hat es auch das BSG bereits 2000 ( 12.4.2000, B 9 SB 3/99 R) gesehen:
"Zu Unrecht nimmt das LSG jedoch an, daß jede Gesundheitsstörung, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz noch nicht sechs Monate vorgelegen hat, bei der Feststellung des Grades der Behinderung iS des § 3 Abs 2 SchwbG außer Acht zu lassen ist. Entscheidend ist nicht die seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung abgelaufene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung."

--
&Tschüß

Wolfgang


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