Beginn und Ende der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung (Wahlen)

Wolfgang E., Sunday, 09.04.2006, 18:44 (vor 6600 Tagen) @ anni

Wie lange gilt das Mandat im allgemeinen, wenn die Wahl z.B. Mitte Oktober stattfindet> Wenn es z.B. Mitte Oktober wieder endet, und die wiederum nächste Wahl erst im November stattfände, entsteht dann ein Zeitraum ohne Schwerbehindertenvertretung>

Es gilt der Grundsatz, dass die Amtszeit exakt 4 Jahre dauert (§ 94 Abs. 7 Satz 1 SGB IX). Begann die Amtszeit jedoch beispielsweise im Jahre 2004, dann verkürzt sich die Amtszeit auf unter vier Jahren und endet generell mit Ablauf des 30.11.2006. Begann hingegen die Amtszeit erst nach dem 01.10.2005, dann verlängert sich die Amtszeit der SBV ausnahmsweise auf über 4 Jahre und die Wahl wird verschoben auf den übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen im Jahre 2010 (§ 94 Abs. 5 Satz 4 SGB IX).

Beispiel 1:
Begann die Amtszeit der amtierenden SBV bereits am 10.10.2002 und erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der SBV-Neuwahl erst am 15.10.2006, beginnt die Amtszeit der neugewählten SBV bereits mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 15.10.2006. In diesem Fall entstünde eine Lücke vom 10.10.2006 bis 14.10.2006 zwischen der alten und neuen Amtszeit.

Begann die Amtszeit der amtierenden SBV hingegen erst am 20.10.2002 und erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der SBV-Neuwahl bereits am 15.10.2006, dann beginnt die Amtszeit der neugewählten SBV nicht mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 15.10.2006, sondern erst am 20.10.2006, dem Tag nach Ablauf der genau 4-jährigen Amtszeit der bisherigen SBV (20.10.2002 – 19.10.2006). Hier entstünde keine Lücke.

Beispiel 2:
Wurde die amtierende SBV außerhalb des letzten regelmäßigen Wahlzeitraums gewählt und wurde das Wahlergebnis etwa 2004 oder vor dem 01.10.2005 bekannt gegeben, dann endet die auf unter 4 Jahre verkürzte Amtszeit jeweils einheitlich mit Ablauf des 30.11.2006. In all diesen Fällen beginnt die Amtszeit der (im Regelwahlzeitraum 2006) neugewählten Vertrauenspersonen nicht mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Oktober/November 2006, sondern erst am 01.12.2006 (§ 94 Abs. 7 Satz 2 SGB IX). Hier entstünde keine Lücke.

Fazit: Nach derzeitiger Rechtslage, die ebenso wie die entsprechende Regelung im BetrVG für Betriebsräte auch als "bürokratisches Monster" bezeichnet werden kann, beginnt die Amtszeit ausnahmsweise dann und nur dann mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neugewählten SBV, wenn zuvor noch keine SBV existiert hat oder wenn die Amtszeit der alten SBV genau am Tag vor der Bekanntgabe oder früher endet, also eine Lücke besteht, die aber gerade vermieden werden sollte, damit es keine SBV-lose Zeit gibt.

Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, die derzeitige viel zu komplizierte Regelung durch eine einfache gesetzliche Regelung für das Ende der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zu ersetzen (etwa dass die Amtszeit regelmäßig bzw. einheitlich mit Ablauf des 30. November im Jahr der Regelwahlen enden würde wie im Beispiel 2). Dann könnten sich die Wahlvorstände und Wahlleitungen insoweit die ganzen umständlichen Berechnungen ersparen :-)


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