§ 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten der SBV (BEM)

blablabloe, Öpfingen, Wednesday, 07.03.2018, 08:29 (vor 3152 Tagen)

Hallo Zusammen,

im Moment diskutiere ich mal wieder mit der Personalabteilung bzgl. meines Schulungsanspruches.
In unserem Betrieb git es 8 Schwerbehinderte und Gleichgestellte Menschen. da es bei uns immer mehr Langzeiterkrankt gibt würde ich gerne die BEM Seminare besuchen.
Laut der Personalabteilung sei es wohl nur ein präventiver Seminarbesuch, denn die Wahrscheinlichkeit, dass einer meiner "8" Schäfchen BEM bekommt UND mich dabei haben will sei doch sehr gering. Außerdem sei unsere BEM-Beauftragte sehr gut ausgebildet - was ich zu bezweifeln wage......

Denn ich habe auf meinen bisherigen Grundschulungen gelernt, daß ein BEM immer angeboten werden soll, wenn eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Das heisst für mich bei einer 5 Tage Arbeitswoche gehen wir von 30 Krankheitstagen aus ( 6x5)- und nicht von 42 Tagen wie unsere BEM meint.

Okay, nun zu meiner eigentlichen Frage. Im neuen § 167 Abs. 1 SGB IX steht:

Die Vorschrift des § 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten, der Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs- oder Personalräte, der Rehabilitionsträger und des Integrationsamtes auf die Fälle, in denen eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Regelung des Abs. 2 gilt nicht nur für schwerbehinderte Personen, sondern auch für alle anderen arbeitsunfähigen oder wiederholt arbeitsunfähigen Menschen.

Das heisst doch für mich, dass ich theoretisch das Recht habe bei allen BEM fällen dabei sein zu können - sollte der Erkrankte Kollege das wünschen - oder versteh ich das falsch ?

Sollte dies so sein, kann ich natürlich einfacher für ein BEM Seminar argumentieren...

Vielen Dank fürs durchlesen und für eure Antworten.

Grüße

blablabloe

§ 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten der SBV

WoBi, Wednesday, 07.03.2018, 09:48 (vor 3152 Tagen) @ blablabloe

Hallo blablabloe,

bei der zeitlichen Verpflichtung zum Anbieten eines BEMs liegt du mit deiner Einschätzung richtig. In § 167 Abs. 2 SGB IX wird von 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten (1 Jahr) geschrieben. 6 Wochen sind 42 Kalendertage und nicht 42 Arbeitstage.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut "innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig" in § 167 Abs. 2 SGB IX.

Es muss sich nicht um die gleiche Erkrankung handeln, die Krankheitsursachen müssen nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stehen oder die 6 Wochen müssen nicht im laufenden Kalenderjahr liegen, was auch gerne als Einwand von Arbeitgebern verwendet wird. Ebenso unzutreffend ist, dass nur Tage gezählt werden, für die eine AU-Bescheinigung vorliegt.

Das BEM ist für alle Mitarbeiter durch den Arbeitgeber anzubieten. Durch "klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessensvertretung im Sinne § 176" SGB IX, ist die allgemeine betriebliche Mitarbeitervertretung z.B. Betriebsrat oder Personalrat gemeint. Dies trifft im kirchlichen Bereich auch auf die MAV zu, obwohl diese in der Auflistung nicht genannt ist.
Die Schwerbehindertenvertretung ist nur zu beteiligen, wenn eine schwerbehinderte oder gleichgestellte Person das BEM angeboten werden soll. Dies ergibt sich aus dem Satzteil "bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,"

Der Schulungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung wird durch die Schwerbehindertenvertretung beschlossen. Die Schwerbehindertenvertretung hat dabei die Erforderlichkeit, zeitliche Lage und die Wirtschaftlichkeit bei dem Beschluss zu berücksichtigen und den Arbeitgeber zur Kostenübernahme aufzufordern. Der Arbeitgeber kann die Kosten angreifen oder wegen der zeitlichen Lage betriebliche Schwierigkeiten vorbringen. Derartige Einwände können bereits bei der Beschlussfassung durch die Schwerbehindertenvertretung gewürdigt worden sein.

Eine Schulungsnotwenigkeit ist bereits gegeben, wenn z.B. durch den Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung vereinbart werden soll, die den "Freiraum" zur Durchführung eines BEMs gestalten soll.

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Gruß
Wolfgang

§ 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten der SBV

MatthiasNRW, Wednesday, 07.03.2018, 09:52 (vor 3152 Tagen) @ blablabloe

Hallo,

Okay, nun zu meiner eigentlichen Frage. Im neuen § 167 Abs. 1 SGB IX steht:

Die Vorschrift des § 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten, der Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs- oder Personalräte, der Rehabilitionsträger und des Integrationsamtes auf die Fälle, in denen eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Regelung des Abs. 2 gilt nicht nur für schwerbehinderte Personen, sondern auch für alle anderen arbeitsunfähigen oder wiederholt arbeitsunfähigen Menschen.

Hier liegt ein Mißverständnis vor.

Du zitierst nicht § 167 Abs. 1 SGB IX, sondern die Ausführungen von Hans-Peter Semmler zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement.

Im § 167 Abs. 1 SGB IX geht es um das Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte.

In § 167 Abs. 2 SGB IX geht es um das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Dies gilt für Beschäftigte mit und ohne Behinderung.

Jedoch ist beim BEM die SBV lediglich zu beteiligen, wenn es sich um einen BEM-Fall einer/eines schwerbehinderten Beschäftigten handelt.

Hier der Wortlaut (den entsprechenden Passus habe ich hervorgehoben):
"Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)."

Nachtrag zum Schulungsanspruch: Die Beteiligung der SBV am BEM schwerbehinderter Beschäftigter ist gesetzlich vorgesehen. Also muss die SBV entsprechende Kenntnisse haben. Hier ist es nicht maßgeblich, wie viele sbM vertreten werden oder wie wahrscheinlich eine BEM-relevante Erkrankungsdauer ist.

Zur Rechtsprechung schaue bitte hier: https://www.komsem.de/rechtsprechung-zu-schulungen/
Interessant kann generell ein Verweis auf die Entscheidung des ArbG Köln sein https://www.komsem.de/rechtliches/urteile/urteil-154/
Zur Durchsetzung des Anspruches schaue bitte hier einmal: https://www.komsem.de/rechtsdurchsetzung/

--
Gruß
Matthias

§ 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten der SBV

mietze_katz, Oberbayern, Wednesday, 07.03.2018, 10:56 (vor 3152 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo,

In § 167 Abs. 2 SGB IX geht es um das Betriebliche Eingliederungsmanagement. Dies gilt für Beschäftigte mit und ohne Behinderung.

Jedoch ist beim BEM die SBV lediglich zu beteiligen, wenn es sich um einen BEM-Fall einer/eines schwerbehinderten Beschäftigten handelt.

in meinen Augen ist hierzu im SGB leider ein Widerspruch:
Im § 178 Abs 1 sind die Aufgaben der SBV beschrieben:
"Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit."
Und wie soll die SBV diesem nachkommen, wenn sie kein Teilnahmerecht am BEM hat und somit nicht erfährt, dass bei diesem, NOCH nicht schwb Beschäftigten die Voraussetzungen (die Krankheiten) vorhanden sind, welche eine Antragstellung möglich machen.
Diese Konstellation ist leider bereits mehrmals aufgetreten, auch dass durch die späte Kenntnis hiervon die Einspruchfrist für den ergangenen Bescheid bereits abgelaufen war. Sehr ärgerlich für den jeweiligen Kollegen.
Leider hab ich auch hierfür noch keinen Lösungsansatz, eine generelle Beteiligung der SBV wird mit verschiedenen Begründungen abgelehnt.

Viele Grüße

mietze_katz

§ 167 Abs. 2 SGB IX erweitert das frühzeitige Einschalten der SBV

MatthiasNRW, Wednesday, 07.03.2018, 12:45 (vor 3152 Tagen) @ mietze_katz

Hallo,

in meinen Augen ist hierzu im SGB leider ein Widerspruch:
Im § 178 Abs 1 sind die Aufgaben der SBV beschrieben:
"Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit."
Und wie soll die SBV diesem nachkommen, wenn sie kein Teilnahmerecht am BEM hat und somit nicht erfährt, dass bei diesem, NOCH nicht schwb Beschäftigten die Voraussetzungen (die Krankheiten) vorhanden sind, welche eine Antragstellung möglich machen.
Diese Konstellation ist leider bereits mehrmals aufgetreten, auch dass durch die späte Kenntnis hiervon die Einspruchfrist für den ergangenen Bescheid bereits abgelaufen war. Sehr ärgerlich für den jeweiligen Kollegen.
Leider hab ich auch hierfür noch keinen Lösungsansatz, eine generelle Beteiligung der SBV wird mit verschiedenen Begründungen abgelehnt.

meiner Meinung nach ergibt sich hier kein Widerspruch.

Nicht jede Erkrankung >6 Wochen qualifiziert für die Feststellung einer Behinderung, genauso wenig wie jede Behinderung umfangreiche AU-Zeiten zur Folge hat.

BEM und Feststellungsverfahren sind zwei Paar Schuhe. Mit der Argumentation könnte die SBV ja auch vortragen, generell über Erkrankungszeiten und -gründe informiert werden zu müssen (auch bei Unterschreitung der BEM-relevanten Zeiten kann ein Feststellungsverfahren sinnvoll sein).

Die Unterstützung im Antragsverfahren bedeutet auch nicht, dass die SBV an dieser Stelle ein Initiativrecht hat und auf Beschäftigte zugehen kann. Vielmehr gilt es, alle Beschäftigten über die generelle Beratungsmöglichkeit zu informieren. Allein die Wortwahl "unterstützt" spricht in Abgrenzung zu den Aufgaben "darüber zu wachen" (Abs. 1 Nr. 1), "Maßnahmen zu beantragen" (Abs. 1 Nr. 2) oder "auf Erledigung hinzuwirken" (Abs. 1 Nr. 3) von einer wesentlich passiveren Rolle in diesem Punkt.

--
Gruß
Matthias

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