Inforechte der SBV (Allgemeines)
Hallo zusammen,
die These von 2004 des Datenschutzbeauftragten aus Hessen zu Inforechten der SchwbV erscheint mir "etwas" gewagt. Kennt jemand dazu Literatur?
Gruß,
Cebulon
Hallo zusammen,
die These von 2004 des Datenschutzbeauftragten aus Hessen zu Inforechten der SchwbV erscheint mir "etwas" gewagt. Kennt jemand dazu Literatur?
Gruß,
Cebulon
Moin Moin Cebulon,
hierzu muss man auch die Richtlinien 2013 des Bundeslandes Hessen heranziehen:
Dort steht unter Personenkreis:
"I.
Personenkreis
Schwerbehinderte Menschen
1
im Sinne dieser Richtlinien sind
die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten Menschen
nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX. Für Beschäftigte mit einem Grad
der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die
nicht Gleichgestellte im Sinne des § 68 Abs. 1 bis 3 SGB IX sind,
und für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene, die nach
§ 68 Abs. 4 SGB IX für die Zeit der Berufsausbildung schwerbe
hinderten Menschen gleichgestellt worden sind, ist im Einzelfall
zu prüfen, ob der Behinderung angemessene Unterstützungs
maßnahmen nach diesen Richtlinien in Betracht kommen. "
Damit kann in Hessen im Landesdienst sich auch jemand mit einem GdB von 30 aber ohne Gleichstellung auf diesen Erlass berufen, wenn er/sie Hilfestellungen im Sinne dieses Erlasses benötigt. Da die Hilfestellungen wiederum teilweise an die Gleichstellung bzw. Schwerbehinderung geknüpft sind (z.B. Integrationsamt) und die Menschen hierüber in der SBV beraten werden können, zudem die Betriebe/Dienststellen nach dieser Richtlinie eine 6% Quote erfüllen sollen, kann es durchaus sinnvoll sein, dass dieser Personenkreis auf die Möglichkeiten hingewiesen wird und/oder die SBV aufgrund der Kontrollpflicht, ob der Betrieb/ die Dienststelle im Sinne dieses Erlasses handelt, auch Kenntnisse von diesem Personenkreis bekommt.
Der Erlass geht aber aus meiner Sicht über die Mindestbestimmungen des § 178 hinaus, da hier nur von schwerbehinderten (und mit wenigen Ausnahmen automatisch mitgenannten gleichgestellten) Menschen die Rede
ist.
Einen Verstoss gegen den Datenschutz sehe ich hier auch nicht, da diese Menschen den Arbeitgeber freiwillig über ihren Behinderungsgrad informieren müssen, um unter die Bestimmungen des Erlasses zu fallen.
Liebe Grüße
Hendrik
Hallo,
aus meiner Sicht (BetrVG) ist unstrittig, daß der Personenkreis mit GdB 30, 40 ohne Gleichstellung nicht zum Zuständigkeitsbereich der SBV gehört.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit erst dann ausgelöst, wenn sich der/die betreffende AN/-in aktiv an die SBV um Unterstützung wendet - zB für eine GS-Antrag oder aber GdB-Erhöhung.
--
&Tschüß
Wolfgang
Moin Moin Wolfgang,
Cebulon berichtet von einer Situation im öffentlichen Dienst.
Aus meiner Sicht muss man zwei Dinge trennen, die Information, dass es Beschäftigte gibt, die unter die Bestimmungen des Erlasses fallen und die Zuständigkeit für diese ab Antragsstellung. Aus der Information alleine egibt sich für mich nicht zwingend die Zuständigkeit, mit Ausnahme dessen, dass der Arbeitgeber bei Hilfestellungen im Sinne des Erlasses im Einzelfall auch bei Nichtschwerbehinderten mit einem GdB von mindestens 30 die SBV hinzuziehen kann. So kann zum Beispiel im Rahmen des BEM auch auf die Möglichkeit der Antragsstellung hingewiesen werden.
Aus meiner Sicht ist lediglich ein Informationsrecht über den gesetzlichen Mindestrahmen erweitert worden.
Dieses gilt in anderer Form auch in Niedersachsen: Hier haben Menschen, die einen Antrag auf SB oder GL gestellt haben, vorläufig die identische Rechtsstellung mit Gleichgestellten bzw. Schwerbehinderten. Daher wird auch dann die SBV zu Bewerbungsgesprächen auch mit externen Bewerbern, die ebenfalls unter den Erlass fallen, hinzugezogen. Alsi wird hier auch die SBV über Menschen, für die sie nach Gesetz nicht zwingend zuständig ist, informiert und ggf. angehört.
Erlasse und Richtlinien dürfen über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen.
Liebe Grüße
Hendrik