Freistellung (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Wednesday, 12.04.2006, 14:40 (vor 6610 Tagen) @ ibi 1807

Hallo,

hier muss man die zu Grunde liegende betriebliche Regelung für diese Pauschale betrachten. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung der beiden MA-Vertretungen. Hierzu gibt es auch schon Rechtsprechung.

Wichtig ist also auf Grund welcher Fakten wird die Pauschale gewährt> Ist der gesetzliche Anspruch auf Freistellung die Grundlage (Vollfreistellung oder ggf. auch Teilfreistellung>>) muss man auch hier die gleichen Grundsätze anlegen/beachten.

Eine weitere Möglichkeit ist die den AG durch Fakten zu überzeugen. Also Kosten verursachen (welche gem. der betrieblichen Regelung, durch die Pauschale abgedeckt werden sollen) und diese stets einzeln mit dem AG abrechnen. Dieses verursacht Aufwände welche der AG dann ggf. gerne durch Zahlung einer Pauschale abdecken möchte.

PS: § 95 (1) geht nur noch von 100 Schwbs aus:

…..in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl…
Die Zahl 200 ist wichtig für den 1. Stellvertreter
…….in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied


Wichtig ist aber, dass dann die Pauschale auch entsprechend eingesetzt/genutzt wird und nicht zur „Lohnerhöhung“ der SchwbV genommen wird. Dieses könnte zu Unverständnis bei den Wählern“ führen!!


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