Briefwahl (Wahlen)
Hallo,
Stichtag für die Wahlberechtigung ist der Wahltag (LPK-SGB IX, Düwell, § 94 Rn 17). Deswegen sind von vorneherein AN, die vor dem Wahltag unzweifelhaft und endgültig aus dem Betrieb ausscheiden, nicht in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.
Diese AN dürfen mangels Wahlberechtigung auch nicht an Vorbereitungshandlungen wie zb Wahlvorschlägen mitwirken.
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&Tschüß
Wolfgang