§ 164 SGB IX - Kontaktaufnahme mit der Afa (Allgemeines)

LuckyLuke, Monday, 20.08.2018, 12:22 (vor 2985 Tagen)

Hallo zusammen,
wie muss die Kontaktaufnahme des Arbeitgebers zur Agentur für Arbeit bzgl. externer Stellenausschreibungen laut § 164 Abs. 1 Satz 1 und 2 gestaltet sein?

Ist es ausreichend,
a) die AfA telefonisch über neue Stellenausschreibungen zu informieren?
b) die AfA auf die aktuellen, externen Stellenausschreibungen pauschal auf der Arbeitgeber Homepage hinzuweisen?
c) aus Kosten- und Zeitgründen, die AfA generell nicht mehr über externe Stellenausschreibungen zu informieren, da man von dieser Seite "noch nie adäquate Bewerber und insbesondere keine schwerbehinderten Bewerber vermittelt bekommen hat"?

Wie muss die Rückantwort der AfA hierauf erfolgen?
a) die AfA muss sich nur rückmelden, wenn sie auch einen sb Stellenbewerber rückmelden könnte?

Begründung hierfür:
Aus Datenschutzgründen darf der GdB eines Bewerbers nicht mehr abgefragt werden, daher erhält die AfA auch keine Kenntnis mehr von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen.

Die Agentur für Arbeit bietet eine „Beschäftigungsinitiative 500plus“ für schwerbehinderte Akademiker an. Hat damit jemand von Euch schon Erfahrungen sammeln können?
Gibt es weitere Stellenbörsen für schwerbehinderte Arbeitsuchende, die Ihr empfehlen könntet?
Hat jemand Erfahrung mit der Kontaktaufnahme zu Hochschulen und Uni's, um dort nach promovierenden Studenten mit Schwerbehinderung zu suchen?

Viele Grüße und Danke für Eure Antworten,
LuckyLuke

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