Rechte als Leiharbeitsnehmerin (Allgemeines)

SFliege, Thursday, 23.08.2018, 09:34 (vor 2982 Tagen) @ Opolus

Hallo Opolus,

als Leiharbeitnehmer(in) besitzen Sie "sofort" ein aktives Wahlrecht bei den Wahlen der Schwerbehindertenvertretung im Verleiherbetrieb und im Entleiherbetrieb (siehe Tabelle S. 44 der BIH Broschüre zur Wahl der Schwerbehindertenvertreung). Somit können Sie sich bei Angelegenheiten die Ihre Beschäftigung im Entleiherbetrieb betreffen auch an die Schwerbhindertenvertretung in diesem Betrieb wenden. Jedoch können Sie selbst im Entleiherbetrieb jetzt nicht als SBV gewählt werden. Für die Wahlen des Betriebsrates im Entleiherbetrieb haben Sie nur ein Wahlrecht, wenn Sie mehr als drei Monate hier eingesetzt werden (§ 7 BetrVG) und somit ist auch dieser dann für Sie zuständig. (Meines Erachtens auch bei weniger als drei Monaten geplanter Einsatzzeit.)
Die SBV und der Betriebsrat können jedoch nur innerhalb des Verantwortungsbereichs ihres eigenen Arbeitgebers tätig werden.


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