Beauftragter des Arbeitgebers (Allgemeines)

BirgitKE, Berlin, Thursday, 04.05.2006, 06:53 (vor 6575 Tagen) @ Backus

Hallo Backus,

das SGB IX sagt in § 98
"Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten
schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können
mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden."

und aus dem Kommentar (Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen) ist dazu u.a. folgendes zu entnehmen:

"... Die Bestellung erfolgt durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers. Eine besondere Amtszeit ist nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber kann deshalb den Beauftragten auch wieder abberufen und einen neuen Beauftragten bestellen. Auch kann der Beauftragte selbst sein Amt niederlegen bzw. die Übernahme dieses Auftrags verweigern, soweit er dazu im Innenverhältnis seines Vertrages mit dem Arbeitgeber berechtigt ist. Die IntegrÄ oder das Arbeitsamt haben keinen Einfluss auf Person, Bestellung oder Abberufung des Beauftragten, der allerdings über hinreichende Fachkompetenz verfügen sollte. Auch die Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs- oder Personalrat haben dabei nicht mitzubestimmen, vielmehr ist es allein Sache des Arbeitgebers selbst, wen er als Beauftragten und wie viele Beauftragte er bestellt. Der Beauftragte kann vom Arbeitgeber auch an Weisungen gebunden werden. Die Nichtbestllung ist auch keine Ordnungswidrigkeit nach § 156, so dass bis zu Bestllung der Arbeitgeber selbst als Beauftragter gilt und fpr die Angelegenheiten der sbM selbst zuständig ist. Dem Arbeitgeber ist es auch unbenommen, selbst die Aufgaben eines Beauftragten wahrzunehmen und sich selbst auch gegenüber Arbeitsamt und IntergrA als Beauftagten anzugeben. Bewährt hat sich die Benennung von Sicherheitsingenieuren als Beauftragten, da sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und ohnehin mit der Gewerbeaufsicht zusammenarbeiten. Wenn der Gesetzgeber nach der Begründung des Entwrufs des SchwbBaG (BT-Drucks. 14/3372, S. 20) erwartet hat, dass verstärk Mitarbeiter mit Personalverantwortung berufen werden, findet dies im Wortlaut keine Stütze. In Satz 2 der Vorschrift ist jetzt abweichend von der bisherigen Rechtslage allerdings vorgesehen, dass der Beauftragte nach Möglichkeit selbst ein schwer behinderter Mensch sein soll. Dies hat den Vroteil, dass Probleme eher aus dem Blickwinkel des Betroffenen gesehen werden und fördert die Akzeptanz bei allen Beteiligten. ...."

--
MfG
Birgit


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion