Durchführung der Wahl (Wahlen)

SFliege, Thursday, 30.08.2018, 14:29 (vor 2084 Tagen) @ C3PO

Bei der förmlichen Wahl besteht hier kein Spielraum für einen Wahltermin nach Ablauf der Amtszeit, außer die bestehende Schwerbehindertenvertretung und/oder der Wahlvorstand nimmt ihre/seine Verpflichtung aus SchwbVWO nicht ernst.

Förmliche Wahl:
"Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder Vorsitzende."
§ 1 Abs. 1 SchwbVWO

"Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll innerhalb von sechs Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor dem Tage stattfinden, an dem die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung abläuft."
§ 2 Abs. 3 SchwbVWO

bzw.

Vereinfachte Wahl:
"Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein."
§ 19 Abs. 1 SchwbVWO

Laut Wahlbroschüre der BIH (Seite 62) gibt es zwischen der Einladung zur Wahlversammlung und der Wahlversammlung keine Frist einzuhalten, insofern wäre jetzt die in § 19 genannte Frist entweder nicht als Einladungs- sondern als die Frist zur Durchführung der Wahlversammlung anzusehen, - was jedoch so nicht zu lesen ist - oder die Wahl kann auch später stattfinden. Eine reguläre Wahlversammlung nach Ablauf der Amtszeit erscheint mir aber sehr fragwürdig zu sein.


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