Versetzungsschutz SBV (Allgemeines)

hmuecke, Tuesday, 04.09.2018, 07:51 (vor 2970 Tagen)

Wie weit greift der Versetzungsschutz als SBV, wenn der Arbeitgeber mich als SBV in ein anderes Team versetzen möchte, weil sich das aktuelle Team betriebsbedingt verkleinert?

Versetzungsschutz SBV

der Nordfriese, Tuesday, 04.09.2018, 08:29 (vor 2970 Tagen) @ hmuecke

Hallo hmuecke,
die SBV genießt den gleichen Schutz wie ein BR.
Wenn die SBV einer Versetzung nicht zustimmt (freiwillig) dann kommt die soziale Auswahl und da wird es dann schwierig für den AG denn der muß dann mit seinem Ersuchen eine Änderungskündigung durchsetzen und da steht das IA davor.

Man kann ja auch mal das Gespräch mit dem AG suchen und mal hören was da denn an neuen Aufgabe auf einen zukommen wenn man der Versetzung zustimmen würde und was man dann davon hat.

Auch mich hat man mal als SBV versetzt und zwar mit meiner Zustimmung. Ich habe gut verhandelt so dass sich das nicht zu meinem Nachteil entwickelt hat.

Versetzungsschutz SBV

garda, Berlin, Tuesday, 04.09.2018, 10:11 (vor 2970 Tagen) @ hmuecke

Wie weit greift der Versetzungsschutz als SBV, wenn der Arbeitgeber mich als SBV in ein anderes Team versetzen möchte, weil sich das aktuelle Team betriebsbedingt verkleinert?

Hallo,

hätte diese Versetzung eine Auswirkung auf das Amt? Einen absoluten Versetzungsschutz gibt es nämlich nicht.

Nur wenn die Versetzung das Amt beenden würde oder die Ausübung des Amtes erschwert zieht dieser Schutz.

Eine gleichwertige Umsetzung in ein anderes Team ist übrigens gar keine Versetzung, selbst wenn man es im Volksmund so nennt und hier greift auch kein Schutz.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

Versetzungsschutz SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 04.09.2018, 13:52 (vor 2970 Tagen) @ hmuecke

Moin Moin Hmuecke,

da ich nicht weiß, ob Du im öffentlichen Dienst bist und ggf. Schwerbehindertenrichtlinien für Dich gelten und/oder ob Du selber schwerbehindert bist, hier ein paar Hinweise:

Bist Du selber schwerbehindert, gilt für Dich nach §178,2 SGB IX, dass die Schwerbehindertenvertretung bei allen Angelegenheiten, die einen Schwerbehinderten betreffen, unverzüglich informiert und vor einer Entscheidung angehört werden muss. Sollten in der Abteilung mehrere Schwerbehinderte arbeiten, ist die SBV sowieso zu informieren. Dann müsste der Arbeitgeber auch begründen, warum er welche Beschäftigte aus dieser Abteilung umsetzt und welche Beschäftigte auf welcher Grundlage in der Abteilung verbleiben sollen.
Selbst wenn ein Antrag (in diesem Fall auf Gleichstellung) noch läuft, hat das Arbeitsgericht Berlin am 17.10.2017 entschieden, dass die SBV angehört werden muss (Aktenzeichen 16 BV 16895/15).
Die Betroffenen müssen natürlich das Antragsverfahren beispielswiese über eine Eingangsbestätigung o.ä. nachweisen.

Solltest Du als selbst Betroffener wegen Befangenheit die Angelegenheit nicht selber prüfen wollen, sollte dies Dein/e Stellvertretung und/oder wenn vorhanden die übergeordnete SBV erledigen.

Bist Du im öffentlichen Dienst und es gibt einen Schwerbehindertenerlass des Landes oder der Kommune o.ä. oder bist Du in der Privatwirtschaft und es gibt eine Inklusionsvereinbarung, dann prüf bitte, ob dort etwas über Umsetzung und Beteiligung o.ä. geregelt ist, was über das Gesetz hinausgeht. Im Schwerbehindertenerlass des Landes Niedersachsen steht beispielsweise, dass Schwerbehinderte nicht gegen ihren Willen versetzt werden dürfen, es sei denn es liegen zwingende dienstliche Gründe vor. Die neue Tätigkeit soll dann mindestens vergleichbar sein.

Da ich Deinen Status nicht genauer kenne, kann ich Dich hier nur allgemein beraten.

Ansonsten kannst Du Dich gerne melden.

Liebe Grüße

Hendrik

SBV-Beteiligung schon bei lfd. Gleichstellungsverfahren?

Cebulon, Thursday, 11.04.2019, 18:50 (vor 2751 Tagen) @ Hendrik1

Selbst wenn ein Antrag (in diesem Fall auf Gleichstellung) noch läuft, hat das Arbeitsgericht Berlin am 17.10.2017 entschieden, dass die SBV angehört werden muss (16 BV 16895/15).

Hallo zusammen,

dieser Beschluss scheint "Geschichte" zu sein, da bereits aufgehoben im Mai von der nächsthöheren Instanz. ­ "Rechtsbeschwerde" ­ gegen LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018, 23 TaBV 1699/17, läuft beim BAG - 7 ABR 18/18 (anhängig).

Gruß,
Cebulon,

Versetzungsschutz SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 05.09.2018, 10:06 (vor 2969 Tagen) @ hmuecke

Moin Moin Hmuecke,

noch ein weiterer Ansatzpunkt. Auch der Personalrat oder Betriebsrat ist zu beteiligen, da es sich bei der Verkleinerung der Abteilung um eine Organisationsänderung handelt.

Auch auf diesem Weg kannst Du in der Sitzung Hintergründe erfahren, bzw. können diese eine Auswahlbegründung einfordern, wer aus welchem Grund bleiben oder Gehen soll.

Liebe Grüße

Hendrik

Versetzungsschutz SBV

Monica99, Wednesday, 05.09.2018, 11:11 (vor 2969 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

noch ein weiterer Ansatzpunkt. Auch der Personalrat oder Betriebsrat ist zu beteiligen, da es sich bei der Verkleinerung der Abteilung um eine Organisationsänderung handelt.

Auch auf diesem Weg kannst Du in der Sitzung Hintergründe erfahren, bzw. können diese eine Auswahlbegründung einfordern, wer aus welchem Grund bleiben oder Gehen soll.

woraus list Du hier Abteilungsverkleinerung??? Es wird nur ein Team personell verkleinert!!
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der Nordfriese

Wo soll es hier eine Änderungskündigung bedürfen! Es ist einfach eine normale Versetzung! Änderungskündigung wäre es nur, wenn er zukünftig andere Tätigkeiten als im ArbV leisten sollte. Wenn zB er lt. ArbV (müsste dann so im ArbV stehen) als Pförtner eingestellt worden wäre und er nun Kraftfahrer sein sollte.

Seit wann gibt es bei normalen Versetzungen eine Sozialauswahl?? Wann müssen Ar­beit­ge­ber ei­ne So­zi­al­aus­wahl durchführen?

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mfg Monica

Versetzungsschutz SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 05.09.2018, 11:28 (vor 2969 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

ich rede nicht von einer Änderungskündigung, sondern von einer Organisationsveränderung, bei der z.B. der Personalrat eine Mitbestimmung hat. Hierzu gehören auch Verkleinerungen im Betrieb, wenn z.B. Aufgaben auf andere Abteilungen übertragen werden sollen. Das Wort Team habe ich durch Abteilung ersetzt, aber wenn sich Betriebsabläufe ändern, was ich bei einer Verkleinerung als gegeben ansehe, da weniger Beschäftigte mit den gleichen Voraussetzung nicht mehr Arbeit erledigen können, ist der Personalrat mit ins Boot zu holen.

Dieses ist im § 64 NPersVG geregelt: Der Personalrat bestimmt gleichberechtigt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von Ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

Da dieses auch in anderen Personalvertretungen ähnlich aussehen dürfte, eine Verkleinerung eines Teams sich zwangsläufig durch Umsetzung sowohl für die Umzusetzenden als auch die Verbleibenden auswirkt, sehe ich hier die Chance, dass der Personalrat oder Betriebsrat hier mit ins das Boot geholt werden müsste.

Liebe Grüße

Hendrik

Versetzungsschutz SBV

Monica99, Wednesday, 05.09.2018, 12:36 (vor 2969 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

der Fragesteller fragt nach einer klaren Sache!

"Wie weit greift der Versetzungsschutz als SBV, wenn der Arbeitgeber mich als SBV in ein anderes Team versetzen möchte, weil sich das aktuelle Team betriebsbedingt verkleinert?"

Ein Team wird verkleinert, keine Org-Änderungen usw. So zB ein Team zZt 5 AN bearbeitet einen Kunden/Sache. Dieses wird weniger aber in einem anderen Team/Kunden/Sache werden mehr AN benötigt weil es dort mehr Aufgaben gibt. Also Versetzung aus Team A in Team B, mehr nicht. Ganz klar eine einfache Versetzung welche es immer wieder zahlreich gibt.

Klar hat der BR/PR bei Versetzungen eine MB und bei Schwbs ist die SBV zu beteiligen.

--
mfg Monica

Versetzungsschutz SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 05.09.2018, 13:15 (vor 2969 Tagen) @ hmuecke

Moin Moin Hmuecke,

Du besitzt nach § 179,3 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie der Personal/Betriebsrat.
Hierzu schreibt der Nomoskommentar zum SGB IX 4. Auflage Seite 876, Randnummer 24 zu § 96 (ist in dem Absatz wortgleich verschoben zu § 179; die neue Kommentierung des SGB IX steht noch aus):

"In der betrieblichen Praxis wird nicht selten beklagt, dass einige Zeit nach Übernahme des Amtes die Vertrauensperson auf einen weniger qualifizierten und geringer vergüteten Arbeitsplatz versetzt werde. Schon wegen des Verstoßes gegen das in Abs. 4 Satz 1 enthaltene Verbot der Lohminderung ist darin eine Benachteiligung zu sehen. Zu beachten ist jedoch, dass eine Versetzung, über die der Betriebsrat nach §99 Abs. 1 mitzubestimmen hat, angezeigt sein kann . ....... Bevor die Versetzung erfolgt, muss jedoch der Arbeitgeber als organisatorischen Möglichkeiten ausschöpfen."
Im §41 Abs. 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetztes (NPersVg), welches in meinem Betrieb gilt, steht zum Versetzungsschutz der Personalrätinnen und -räte: "Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt."

Daher ist die Frage, wie weitgehend in Deiner Organisationsform die rechtliche Stellung der Personalvertretung ist. Vorgelegt werden muss diese Umsetzung dem Personalrat auf jeden Fall. Bei uns wäre auch die zwingende Notwendigkeit zu erläutern.

Liebe Grüße

Hendrik

Versetzungsschutz SBV

gunnar, Wednesday, 05.09.2018, 15:27 (vor 2969 Tagen) @ hmuecke

KomSem hat im Newsletter 06/2018 geschrieben:

Versetzung – Ja oder Nein?
Um Personalengpässe auszugleichen, versetzen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter gerne in andere Bereiche. So auch bei einem Call-Center. Doch das geht nicht ohne Betriebsrat. Auch der Wechsel eines Mitarbeiters vom Privatkunden- in den Geschäftskundenservice (anderer Arbeitsinhalt) ist eine Versetzung. Diese unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Achtung: Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsinhalt – wenn eines dieser 3 Themen sich ändert deutet alles auf Mitbestimmung hin.
LAG Düsseldorf (31.01.2018) Aktenzeichen 4 TaBV 113/16

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MfG
Gunnar

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