TVöD: Leistungsentgelt (§ 18 TVöD) (TVöD / TV-L)

hackenberger, Saturday, 06.05.2006, 10:37 (vor 6573 Tagen) @ Christiane

Hallo Christiane,

Grundlage ist hier der § 81 SGB IX. Also muss man hier auch darauf achten, dass die Ziele die in der Behinderung liegenden Leistungsmöglichkeiten/-einschränkungen beachten.

Selbstverständlich müssen auch Behinderte ihre volle Leistungskraft also mindestens 100% einbringen.

Somit können 100% Leistung eines Behinderten sich von 100% Leistung eines Nichtbehinderter unterscheiden.

Bei dem Thema Leistungsentgelt wird aber auch der Leistungsbereich über 100% angesprochen. Aber dann auch hier unter Beachtung der o.a. Randbedingungen.

Der AG hat ja die Möglichkeit für in der Behinderung liegende Leistungseinschränkungen Mittel gem. § 19, § 24 und § 25 SchwbAV zu beantragen.

PS: Das Thema Leistungsbeurteilung und Zielvereinbarung ist eine Maßnahme welche unter die Regelungen des § 95 (2) fällt (Grundlage § 81 (4)). Somit ist die SchwbV hier gem. § 95 (2) einzubinden, mit all ihren Rechten und Möglichkeiten. Sie ist auch beratend hinzuzuziehen, wenn es im Rahmen diese Maßnahmen zur Bildung von paritätischen Kommissionen kommt.

Grundsätzlich könnte man auch das Thema "Möglichkeit des Rechtes auf Vergleichbarkeit der Behandlung von Behinderten und Nichtbehinderten" aus § 81 SGB IX einbringen.


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