Vereinfachtes oder föhrmliches Wahlverfahren (Allgemeines)

Apfelsaft, München/ Bayern, Monday, 10.09.2018, 11:22 (vor 2964 Tagen)

Wir haben bis zu letzt immer das vereinfachte Wahlverfahren angewendet. Weil wir unter 50 Wahlberechtigte waren.
Jetzt sind wir auch noch unter 50 Wahlberechtigte, aber es gibt seit 3-4 Monaten eine Außenstelle in Nürnberg. Von München nach Nürnberg sind es mehr als die angeg. 40 km.< räumlich weite Entfernung> In dieser Außenstelle arbeiten erst an die 10 Mitarbeiter.
Darunter ist aber noch kein anerkannter Schwerbehindeter oder Gleichgestellter. bekannt.
Nun meine Frage: Förmlich oder vereinfachtes Wahlverfahren?
Danke
Helmut

Vereinfachtes oder föhrmliches Wahlverfahren

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 10.09.2018, 11:42 (vor 2964 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo,

so leid es mir tut, aber Voraussetzung gem. § 18 SchwbVWO ist nur das Bestehen weit entfernter Betriebsteile. Es müssen dort keine sbM beschäftigt sein. Der Wortlaut der Vorschrift ist klar und deutlich.

Bei gut 200 Km auseinanderliegenden Betriebsteilen kann es nur eine Wahl nach dem förmlichen Verfahren geben, sofern der Betriebsteil nicht betriebsratsfähig ist. War aber der Betriebsteil zum Zeitpunkt der BR-Wahl BR-fähig (worauf die Beschäftigtenzahl hindeuten könnte), dann gibt es sowieso keine gemeinsame SBV-Wahl - unabhängig davon, ob ein eigener BR gewählt wurde.

Also solltest Du zuerst einmal klären, wie der Betriebsteil bei der BR-Wahl behandelt wurde.

--
&Tschüß

Wolfgang

Vereinfachtes oder föhrmliches Wahlverfahren

Hr.Rautenberg, Tuesday, 11.09.2018, 17:35 (vor 2963 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo Apfelsaft!

Der Wahlvorstand soll von Eurem Arbeitgeber eine verbindliche Aussage verlangen, ob die Außenstelle gemäß § 18 SchwbVWO zu berücksichtigen ist. D. h. auch, dass er verbindlich antworten soll, ob ihm i. S. einer Wählerliste dort Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung bekannt sind. Für eine verbindliche Antwort hat er § 1 (1) oder (2) BetrVG wie auch § 4 (1) 1. oder 2. BetrVG zu berücksichtigen. Ebenso könnte es auch eine abweichende tarifliche Regelung geben [§ 3 BetrVG].

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