Schwerbehindertenversammlung (Allgemeines)

Vertigo, Saarland, Tuesday, 11.09.2018, 14:41 (vor 2963 Tagen)

Hallo an alle,
habe bei der Suche leider nichts gefunden.
Wen kann ich außer den Referenten an der Schwerbehindertenversammlung als Gäste einladen.
-Integrationsamt (unsere Ansprechperson)
-Integrationsfachdienst(unsere Ansprechperson)
-Betriebsärztin
-Betriebsrat
-Inklusionsbeauftagter /Arbeitgebervertreter mit Vortrag

In den letzten Jahren hat meine Vorgängerin diese Personen eingeladen. Ich bin mir nun nicht sicher, ob ich nur unseren Betriebsratsvorsitzenden oder alle freigestellten (das sind bei uns 4 Stellen/bzw. 5 Personen) einladen soll. Habe das Amt im März übernommen und mache dieses Jahr meine erste Versammlung.
Wir haben über hundert schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeiter und die letzten Jahre kamen so ca. 40 Mitarbeiter zur Versammlung.

Wie würdet ihr das handhaben. Alle BR-Mitglieder (bzw. die Freigestellten) oder nur den/die Vorsitzende?

Vorab schon mal danke für eure Antworten

Liebe Grüße

--
Gruß
Vertigo

Schwerbehindertenversammlung

Hr.Rautenberg, Tuesday, 11.09.2018, 17:06 (vor 2963 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo!

Nach § 182 SGB IX ergibt sich eine Pflicht zur besonderen engen Zusammenarbeit, die über die vertrauensvolle Zusammenarbeit [beide Seiten halten sich aus parteilicher Sicht die gesetzlichen an Rechte und Pflichten [BAG v. 21.2.1978 – 1 ABR 54/76] hinausgeht. Daher sind die dort vorhandenen Parteien, wenn vorhanden einzuladen. Ebenso ergibt sich dies aus § 162 SGB IX, da "insbesondere" nicht "ausschließlich" bedeutet.

Die SBV ist ein Indiviualorgan der Rechspflege wie Rechtsanwälte.Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan der Rechtspflege wie eine Gerichtskammer, d.h. es ist wörtlich das ganze Gremium gemeint. Sinnvoll ist es, eine Einladung an den Vorsitzenden als "Auge und Ohr" des Betriebsrat auszusprechen. Zweckmäßig wäre es, wenn sie mit zwei Personen anwesend wären z. B. BR Vors. / stellv. BR Vors. oder BR Vors. / BR Beauftragter für die SBV oder stellv. BR Vors. / Beauftragter für die SBV oder beide BR Delegierten des Arbeitsschutzausschusses [ASA] usw.

Im übrigen haben Beauftragte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft in analoger Anwendung von § 46 BetrVG ein eigenständiges Recht auf Teilnahme, wenn sie mindestens ein Mitglied haben und als Gewerkschaft [Mächtigkeit] anerkannt sind [BAG 25.3.1992 - 7 ABR 65/90]. Sie müssen sich nicht beim Arbeitgeber vorher anmelden oder eine Genehmigung zu Teilnahme bei der SBV einholen [vgl. § 2 (2) BetrVG].

Vertretern der Behindertenverbände wird kein Teilnahmerecht an den Versammlungen eingeräumt. Sie können aber zweckmäßig und informativ zu bestimmten Lobbyarbeit, chron. Krankheiten, Behinderungsbildern eingeladen werden.

Schwerbehindertenversammlung

Vertigo, Saarland, Wednesday, 12.09.2018, 08:01 (vor 2962 Tagen) @ Hr.Rautenberg

Hallo zurück,

vielen Dank für die Antwort. Ich werde noch kurz in den Paragraphen stöbern und dann wohl nur den Vorsitzenden einladen.
Es ist nicht immer einfach, denn mit den anderen freigestellten BR- Mitgliedern arbeite ich noch besser zusammen und sie setzen sich auch immer mehr für mich und meine Meinung ein, wenn es Differenzen und Diskussionen gibt.
Ich möchte nicht, dass sich jemand zurückgesetzt fühlt.

Gruß

--
Gruß
Vertigo

Schwerbehindertenversammlung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 12.09.2018, 10:58 (vor 2962 Tagen) @ Hr.Rautenberg

Hallo,

Nach § 182 SGB IX ergibt sich eine Pflicht zur besonderen engen Zusammenarbeit, die über die vertrauensvolle Zusammenarbeit [beide Seiten halten sich aus parteilicher Sicht die gesetzlichen an Rechte und Pflichten [BAG v. 21.2.1978 – 1 ABR 54/76] hinausgeht. Daher sind die dort vorhandenen Parteien, wenn vorhanden einzuladen.

Die Fachliteratur sieht in § 182 SGB IX keine Verpflichtung, die eine Einladung des BR zur Versammlung beinhaltet - schon gar nicht des gesamten BR.

Ebenso ergibt sich dies aus § 162 SGB IX, da "insbesondere" nicht "ausschließlich" bedeutet.

Was § 162 SGB IX mit der Versammlung zu tun hat, bleibt ihr Geheimnis.


Die SBV ist ein Indiviualorgan der Rechspflege wie Rechtsanwälte.Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan der Rechtspflege wie eine Gerichtskammer, d.h. es ist wörtlich das ganze Gremium gemeint.

Selten so einen Quatsch gelesen. Die SBV hat mit der "Rechtspflege" genau so viel zu tun wie der Papst mit dem Kinderkriegen. Die SBV ist eine besondere Form der Arbeitnehmervertretung und kein Justizorgan.

Sinnvoll ist es, eine Einladung an den Vorsitzenden als "Auge und Ohr" des Betriebsrat auszusprechen. Zweckmäßig wäre es, wenn sie mit zwei Personen anwesend wären z. B. BR Vors. / stellv. BR Vors. oder BR Vors. / BR Beauftragter für die SBV oder stellv. BR Vors. / Beauftragter für die SBV oder beide BR Delegierten des Arbeitsschutzausschusses [ASA] usw.

Was außerhalb der Verpflichtungen des § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 BetrVG sinnvoll ist, entscheidet allein die SBV anhand der konkreten betrieblichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung des Gebots der Nichtöffentlichkeit ( § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) der Versammlung. Diese Nichtöffentlichkeit gilt grundsätzlich auch ggü. der Betriebsöffentlichkeit.

--
&Tschüß

Wolfgang

Schwerbehindertenversammlung

Hr.Rautenberg, Friday, 14.09.2018, 03:22 (vor 2960 Tagen) @ Hr.Rautenberg

Gemeinhin werden als Organe der Rechtspflege z. B. Gerichtshöfe und untergeordnete Gerichte, Staats- und Landanwaltschaften und Fachgerichte für Finanzen, Arbeit und Soziales genannt. Sie sind einer Rechtsordnung unterworden. Rechtsanwälte vertreten zwar ihre Mandate parteiisch. Sie sind aber auch der Rechtsordnung unterworfen und werden so zu unabhängigen Organen. Eine Legaldefinition, die weitere ausschließt, gibt es hier nicht.

Die Rechtsnatur des Betriebsrats ist„ keine juristische Person, aber er ist ein„ Organ der Betriebsverfassung und ein Repräsentationsorgan mit eigenen Rechten und Pflichten, z.B. – § 10 ArbG – § 85 ArbGG. Er hat eine Grundrechtsfähigkeit. Er ist auch teilrechtsfähig und die„ Haftung der Mitglieder folgt unter Umständen. aus den §§ 280, 611 BGB, 823 Abs. 2 BGB. Er übt ihre Rechte und Pflichten parteiisch aus. Aber auch er ist einer Rechtsordnung unterworfen. Innerhalb dieser Rechtsordnung kann der Betriebsrat sui generis z. B. über Beschlussverfahren seine Rechte geltend machen.

Die Schwerbehindertenvertrauenspersonen kann gegenüber Arbeitgebern seine Rechte ebenso geltend machen. Hierzu müssen sie im Rahmen von Beschlussverfahren vor das Arbeitsgericht. Solche Auseinandersetzung behandeln die Organansprüche der Schwerbehindertenvertretung. Das heißt, hier werden ihre parteiischen Rechte und Pflichten aus ihrer besonderen Stellung als Organ der SBV verhandelt. Zudem besitzt die Schwerbehindertenvertrauensperson aus § 179 (3) SGB IV die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebsrates. Durch die Klärung von Sachverhalten trägt sie ebenso wie der Betriebsrat oder seine Mitglieder zur Klärung des Rechtsfriedens bei.

Schwerbehindertenversammlung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 14.09.2018, 10:20 (vor 2960 Tagen) @ Hr.Rautenberg

Gemeinhin werden als Organe der Rechtspflege z. B. Gerichtshöfe und untergeordnete Gerichte, Staats- und Landanwaltschaften und Fachgerichte für Finanzen, Arbeit und Soziales genannt. Sie sind einer Rechtsordnung unterworden. Rechtsanwälte vertreten zwar ihre Mandate parteiisch. Sie sind aber auch der Rechtsordnung unterworfen und werden so zu unabhängigen Organen. Eine Legaldefinition, die weitere ausschließt, gibt es hier nicht.

Es braucht diese Ausschlußdefinition auch nicht. Denn in der "Rechtspflege" im materiellen und formellen Sinn (vulgo auch Rechtswesen bzw. Justiz) sind die Rechte und Pflichten der staatlichen Organe in Gesetzen auf der Grundlage des GG geregelt.
Für nichtstaatliche Organe der Rechtspflege braucht es wie sonst auch bei der Übertragung hoheitlicher Aufgaben bzw. Pflichten zwingend eine ausdrückliche positive Rechtsgrundlage, damit diese Organe mit entsprechenden agieren können. Diese ausdrückliche Rechtsgrundlage gibt es zB in § 1 BRAO, § 1 BOStB.
Für die SBV gibt es sowas nicht.


Die Rechtsnatur des Betriebsrats ist„ keine juristische Person, aber er ist ein„ Organ der Betriebsverfassung und ein Repräsentationsorgan mit eigenen Rechten und Pflichten, z.B. – § 10 ArbG – § 85 ArbGG. Er hat eine Grundrechtsfähigkeit. Er ist auch teilrechtsfähig und die„ Haftung der Mitglieder folgt unter Umständen. aus den §§ 280, 611 BGB, 823 Abs. 2 BGB. Er übt ihre Rechte und Pflichten parteiisch aus. Aber auch er ist einer Rechtsordnung unterworfen. Innerhalb dieser Rechtsordnung kann der Betriebsrat sui generis z. B. über Beschlussverfahren seine Rechte geltend machen.

Ein Organ der Betriebsverfassung hat mit Rechtspflege nichts zu tun. Das Organ selbst ist immer nur teilrechtsfähig im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben. Grundrechtsfähig ist immer nur die Person, die das Amt ausübt. Man kann eine SBV als Amt zB nicht beleidigen oder diskriminieren, sehr wohl aber die Person, die das Amt ausübt. Amt und ausübende Person müssen immer getrennt betrachtet werden (BAG, 21.9.1989 - 1 AZR 465/88).


Die Schwerbehindertenvertrauenspersonen kann gegenüber Arbeitgebern seine Rechte ebenso geltend machen. Hierzu müssen sie im Rahmen von Beschlussverfahren vor das Arbeitsgericht. Solche Auseinandersetzung behandeln die Organansprüche der Schwerbehindertenvertretung. Das heißt, hier werden ihre parteiischen Rechte und Pflichten aus ihrer besonderen Stellung als Organ der SBV verhandelt. Zudem besitzt die Schwerbehindertenvertrauensperson aus § 179 (3) SGB IV die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebsrates. Durch die Klärung von Sachverhalten trägt sie ebenso wie der Betriebsrat oder seine Mitglieder zur Klärung des Rechtsfriedens bei.

Auch hier wieder eine unzulässige Vermischung von Amt und Person.

Unter'm Strich bleibt nach wie vor der Eindruck von halbverdautem Teilwissen und dem relativ kenntnisfreien Umgang mit aufgeschnappten juristischen Fachbegriffen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Schwerbehindertenversammlung

Birgit, Thursday, 13.09.2018, 09:21 (vor 2961 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo

< Wen kann ich außer den Referenten an der Schwerbehindertenversammlung als Gäste einladen.
[quote]-Integrationsamt (unsere Ansprechperson)
-Integrationsfachdienst(unsere Ansprechperson)
-Betriebsärztin
-Betriebsrat
-Inklusionsbeauftagter /Arbeitgebervertreter mit Vortrag[/quote]

ich hatte z.B. auch schon einmal den VDK eingeladen, oder auch einen Notar zum Thema Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht.
Aus dem BR auch nur 1-2 Personen und den Arbeitgeber nur für den öffentlichen Teil der Versammlung

Viele Grüße
Birgit

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