Wahlvorstandsaufgaben und Betriebsratsaufgaben (Allgemeines)

Hr.Rautenberg, Tuesday, 11.09.2018, 21:31 (vor 2962 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi!
Nach gängiger und höchstrichterlicher Rechtsprechung des BAG sind reguläre Verhinderungsgründe "Frei" [das Betriebsratsmitglied erklärt auch zu Hause bleiben zu wollen,Urlaub, Krankheit [inkl. Reha], betriebsrätliche Fortbildung, terminierte BR Arbeit beim GBR und seinen Ausschüssen. Im Einzelfall auch dienstliche Reisen, wenn z.B. Abteilungsleiter bundesweit zu einem zentralen Treffen mit der ausländischen Konzernleitung eingeladen werden. Ebenso im Einzelfall kann es mit dem Arbeitgeber abgesprochene Überstundenabbau sein, der in der Personaleinsatzplanung eingetragen ist und das Betriebsratsmitglied erklärt, dass er auch nicht zur Betriebsratsarbeit kommt. Eine Verhinderung durch die Arbeit selbst ist nicht möglich.

In der Zeitschrift AiB wurde ein LAG Urteil vom 2018 veröffentlicht, dass faktisch die autonome Entscheidung eines Betriebsratsmitglied als Amtspersonen stärkt. So könne es auch während er Arbeitszeit von einer Teilnahme an einer BR Sitzung absehen, wenn es im Einzelfall für erforderlich hält. Ein Arbeitgeber konnte so einen Fortbildungsbeschluss nach § 37 (6) BetrVG wegen eines Formfehlers wegen nicht nachgeladenen Nachrückers, für ungültig erklären. In den Kommentierungen muss das noch diskutiert werden. Es wäre jedoch ein Paradigmenwechsel, wenn das BAG dies bestätigt. Eine Revision hierzu wurde aber nicht zugelassen.

Das ist aber anscheinend eher das Problem von dem oder der Betriebsratsvorsitzenden. Das Ehrenamt als Wahlvorstand gerechtfertigt das Fernbleiben aus einer BR Sitzung aus den vorgetragenen Gründen.


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