Stimmzettel vereinfachtes Wahlverfahren (Wahlen)

SFliege, Saturday, 15.09.2018, 16:38 (vor 2068 Tagen) @ mietze_katz

Evtl. weiter bestehende Ängste zu den Aussagen des Seminarleiters und von mietze_katz lassen sich hoffentlich endgültig durch § 20 Absatz 3 Satz 2 SchwbVWO beseitigen. :-)

"Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben."

Hier steht also nichts von Geburtsdatum oder Art der Beschäftigung. Nur beim förmlichen Wahlverfahren sind diese Angaben gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SchwbVWO erforderlich.

Wenn das Geburtsdatum zur eindeutigen Identifizierung einer Person nicht notwendig ist oder nicht aufgrund einer (Wahl-)vorschrift angegeben werden muss, dann hat es meines Erachtens aus Gründen des Schutzes von personenbezogenen Daten auch nichts auf dem Stimmzettel zu suchen.
Vorsicht: Die eindeutige Identifizierung muss hier aber bei allen Personen mit passiven Wahlrecht sichergestellt sein und nicht nur bei den anwesenden Personen mit aktivem Wahlrecht!


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