Wo steht das bitte? (Allgemeines)

sabsezicke, Friday, 21.09.2018, 13:04 (vor 2953 Tagen)

Hallo zusammen,

ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst muss sich doch an den formulierten Erwartungen in einer Stellenanzeige halten!? D. h., er kann nicht jemanden ausschließen, der zwar alle Muss-Kriterien erfüllt, aber die Soll-Kriterien nicht erfüllt, oder!?

Ich meine, ich hätte mal irgendwo ähnliches gelesen (Urteil eines LAG oder des BAGs), dass der Arbeitgeber sich an die Wortwahl in der Anzeige irgendwie messen lassen muss oder so ähnlich.

Sagt euch das was?

Dankeschön.

Liebe Grüße

Wo steht das bitte?

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 24.09.2018, 10:12 (vor 2950 Tagen) @ sabsezicke

Moin Moin Sabsezicke.

Zunächst steht es in § 165 SGB IX, dass schwerbehinderte Menschen zum Vorstellungsgespräch einzuladen sind, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Wenn die Musskriterien, wie die korrekte Berufsausbildung erfüllt sind, ist dieser Punkt aus meiner Sicht gegeben. Eingestellt werden muss die/der Bewerber/in aber nur dann, wenn sie/er mindestens gleichgut qualifiziert ist.
Dieses ist ein großes Handicap, weil man oft falsche Hoffnungen in den Bewerber/innen weckt, wenn man auf einem Vorstellungsgesporäch besteht. Lädt der Arbeitgeber aber trotz Eignung nicht ein, so kann die/der Schwerbehinderte dagegen klagen und erhält oft ein Schmerzensgeld.
Mit diesem Argument kann man den Arbeitgeber dazu bewegen, die Schwerbehinderten zumindestens einzuladen.

Es gab bei uns einen Fall, wo dies dazu geführt hat, dass ein schwerbehinderter Bewerber trotz deutlich schlechterer Qualifikation auch eingestellt wurde, weil er im Gespräch nachgewiesen hat, dass er zwar seine Dissertation nur mit 3,5 abgeschlossen hat, aber dies daran lag, dass er sich in seiner Erkrankung soweit verschlechtert hat, dass er vom Fußgänger zum Rollstuhlfahrer wurde. Trotzdem hat er diese Dissertation in der vorgegebenen Zeit abgegeben. Er hat nicht um Verlängerung gebeten, weil er nicht wusste, wie lange er mit seiner Gesundheitsstörung arbeitsfähig bleiben kann.
Dieses hat den Arbeitgeber so beeindruckt, dass er eingestellt wurde.
Nach der Dissertation wurde er in eine Studie aufgenommen und die Beschwerden konnten damit gemildert werden, sodass der Rollstuhl erst mal wieder in der Ecke steht.

Liebe Grüße

Hendrik

Wo steht das bitte?

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 24.09.2018, 10:39 (vor 2950 Tagen) @ sabsezicke

Hallo,

die Kommentarliteratur handelt das Thema einschließlich der rechtlichen Bindungswirkung einer Stellenausschreibung eigentlich erschöpfend ab.

In der Kommentierung stößt man dann auch sehr schnell auf BAG vom 16.2.2012, 8 AZR 697/10 (ab Rn 36),
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2012-2-16&nr=15903&pos=10&anz=14
in dem das BAG feststellt, daß nicht als zwingend dargestellte Eignungsanforderungen nicht zur Nichtzulassung zum Bewerbungsgespäch verwendet werden dürfen. Im Entscheidungsfall war dies eine Eigenschaft, die nur als "vorteilhaft" in der Stellenausschreibung bezeichnet war.

Begriffe wie "vorteilhaft", "von Vorteil", "idealerweise", "möglichst" o.ä. bezeichnen aber keine zwingenden Eignungsvoraussetzungen.

--
&Tschüß

Wolfgang

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