Wenn ihr Euch einig seid, dann geht
das auch mit zwei Wahlvorständen.
Richtig! Die extrem verkürzte Darstellung der BIH in deren seinerzeitiger Fachzeitschrift „Der gute Wille“ 4/86 des VG Köln, 17.12.1984 – PVL 14/84, wonach jede „unvollständige Besetzung des Wahlvorstandes“ „schwerwiegender Mangel des Wahlverfahrens“ sei, halte ich für grob irreführend, weil viel zu pauschal. Vollzähliges Erscheinen der 3 Mitglieder wird also generell nicht zwingend verlangt von Wahlordnung für.Fortgang der Wahl – also BIH-Erfindung.
Viel zu weitgehend z.B. auch die BIH-Wahlbroschüre 2026, Kap. 1.1.1: „Es muss ein vollständig besetzter Wahlvorstand die Wahl durchführen. Ist er nicht vollständig, kann die Wahl angefochten werden.“ Gleichermaßen insoweit unzutreffend bzw. äußerst missverständlich auch dieser Wahlwegweiser 2026: „Denn der Wahlvorstand ist nur handlungsfähig, wenn.er vollständig besetzt ist.“
Denn wenn ordnungsgemäß geladen wurde und es kommen nur zwei von drei, so ist der Wahlvorstand sehr wohl handlungs- und beschlussfähig nach allg. Ansicht im „Fachschrifttum“. Vergl. nur Prof. Düwell, Handbuch 2026 zur SBV-Wahl, Seite 197, am Ende; Sachadae, LPK-SGB IX 2026 § 2 SchwbVWO Rn. 13 Daher liegt BIH bei.dieser reinen Rechtsfrage weit daneben, weil m.E. großteils abwegig
1. jedenfalls bei ordnungsgemäßen Ladungen, bei
2. Anwesenheit des Vorsitzenden oder Stellv. und
3. bei einstimmiger Zustimmung jeweils mit 2:0.
(= Zwei-Drittel-Mehrheit der WV-Mitglieder)
Dass bei ordnungsgemäßer Ladung, der Anwesenheit des.Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds sowie bei.⅔-Mehrheitsbeschluss der Wahlvorstand da nicht handlungsfähig sei, ist demnach sinnfrei und reine exklusive Einzelmeinung und BIH-Erfindung für SBV-Wahlen.
Gruß,
Cebulon