Hallo zusammen,
das mit der Abmahnung hatte ich dieses Jahr genauso. Es war übrigens schon die dritte Abmahnung einer Mitarbeiterin, als ich davon erfahren habe.
Ich habe meinen Arbeitgeber sehr freundlich auf die Beteiligungspflicht (mit dem Verweis auf § 178 und auch den § 167) hingewiesen.
Dann wurde ich zum Gespräch geladen.
Mein Arbeitgeber meinte, er würde dies so aus den Gesetzen nicht rauslesen. Bei Abmahnungen müsse er dies noch nicht tun ( ist noch keine Kündigung)und fing an zu diskutieren, dass eine Abmahnung unter den Datenschutz fällt und ggf. der betroffene Mitarbeiter dies gar nicht möchte, das die SBV davon erfährt. Der Mitarbeiter müsse schließlich auch zustimmen, wenn der Betriebsrat darüber informiert werden soll.
Ich habe ihm gesagt, wenn er schon für den Betriebsrat zustimmen soll, kann der AG ja gleich die Schwerbehindertenvertretung druntersetzen.
Natürlich wusste er genau, wenn ich ihn aufgefordert hätte, wegen Nichtbeteiligung die Abmahnung zurückzunehmen, dass er nach meiner Anhörung sie gleich wieder in die Akte hätte reinmachen können.
Das hat er mir durch die Blume gesagt.
Bei uns laufen diesbezüglich mehrere Gerichtsverfahren wegen Abmahnungen, weil Mitarbeiter die angeforderten Befunde nicht oder teilweise geschwärzt der Betriebsärztin vorgelegt haben.
Geschwärzt war meist der soziale Teil vom Reha-Abschlußbericht, weil die Mitarbeiter sagten, es gehen den Arbeitgeber nix an, wie die Eltern und man selbst aufgewachsen ist.
Noch wurde kein Urteil gesprochen.
Ich finde es besonders ärgerlich, dass die festgeschriebenen Gesetze nicht eindeutig formuliert sind.
Genau wie mit der Bürokraft.....was ist ein erforderlicher Umfang oder bei arbeitsmedizinischer Begutachtung durch die Betriebsärztin. Nirgendwo ist vermerkt, dass ein Mitarbeiter verpflichtet ist, irgendwelche Befunde vorzulegen. Im Gesetz steht nur: "der Mitarbeiter ist zur Mitwirkung verpflichtet". das kann ja auch nur die reine Anwesenheit am Termin sein. Dies sind nur ganz wenige Beispiele.