Abmahnung ohne Anhörung SBV (Allgemeines)

Bea, Düsseldorf, Wednesday, 24.10.2018, 11:39 (vor 2920 Tagen)

Hallo,

ich bin neu hier und neu im Amt.
Nun hat ein Kollege eine Abmahnung erhalten. Er hat selber recherchiert und rausgefunden das die SBV nicht angehört wurde.
Nun möchte er von mir, dass die Abmahnung ungültig ist und aus seiner Personalakte entfernt wird.
Obwohl er auch einsieht dass die Abmahnung gerechtfertigt ist.

Was kann und muss ich jetzt tun?
Ich hoffe mir kann jemand helfen?

Abmahnung ohne Anhörung SBV

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 24.10.2018, 15:26 (vor 2920 Tagen) @ Bea

Hallo,

ich bin neu hier und neu im Amt.
Nun hat ein Kollege eine Abmahnung erhalten. Er hat selber recherchiert und rausgefunden das die SBV nicht angehört wurde.
Nun möchte er von mir, dass die Abmahnung ungültig ist und aus seiner Personalakte entfernt wird.
Obwohl er auch einsieht dass die Abmahnung gerechtfertigt ist.

Was kann und muss ich jetzt tun?
Ich hoffe mir kann jemand helfen?

Hey,
hatte ich auch einmal. Personalabteilung auf Beteiligungspflicht hingewiesen
Das war für die Personalabteilung überhaupt kein Problem.
Abmahnung wurde aus der P-Akte entfernt.
Anschliessend wurde eine erneute Abmahnung unter Beteiligung der SBV ausgesprochen.
Abmahnung kam dann wieder in die P-Akte
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Abmahnung ohne Anhörung SBV

Monica99, Wednesday, 24.10.2018, 19:39 (vor 2919 Tagen) @ Bea

Hallo,

hier liegt ein ganz klarer Verstoß gegen § 167 Prävention vor.

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

Denn bei Abmahnung ist die Gefährdung des Arbeitsplatzes ganz klar gegeben.

Also hier ansetzen und dem AG klar machen, er hat hier gegen das Gesetz verstoßen!

und

Abmahnung und Schwerbehinderung

Weiter; Abmahnung zurücknehmen und dann ggf neu aussprechen geht auch nicht so einfach. Denn einen Abmahnung MUSS vom AG sofort ausgesprochen werden, wenn er vom abgemahnten Sachverhalt Kenntnis erlangt/erlangt hat.

--
mfg Monica

Abmahnung ohne Anhörung SBV

Vertigo, Saarland, Thursday, 25.10.2018, 08:03 (vor 2919 Tagen) @ Monica99

Hallo zusammen,
das mit der Abmahnung hatte ich dieses Jahr genauso. Es war übrigens schon die dritte Abmahnung einer Mitarbeiterin, als ich davon erfahren habe.
Ich habe meinen Arbeitgeber sehr freundlich auf die Beteiligungspflicht (mit dem Verweis auf § 178 und auch den § 167) hingewiesen.
Dann wurde ich zum Gespräch geladen.
Mein Arbeitgeber meinte, er würde dies so aus den Gesetzen nicht rauslesen. Bei Abmahnungen müsse er dies noch nicht tun ( ist noch keine Kündigung)und fing an zu diskutieren, dass eine Abmahnung unter den Datenschutz fällt und ggf. der betroffene Mitarbeiter dies gar nicht möchte, das die SBV davon erfährt. Der Mitarbeiter müsse schließlich auch zustimmen, wenn der Betriebsrat darüber informiert werden soll.
Ich habe ihm gesagt, wenn er schon für den Betriebsrat zustimmen soll, kann der AG ja gleich die Schwerbehindertenvertretung druntersetzen.
Natürlich wusste er genau, wenn ich ihn aufgefordert hätte, wegen Nichtbeteiligung die Abmahnung zurückzunehmen, dass er nach meiner Anhörung sie gleich wieder in die Akte hätte reinmachen können.
Das hat er mir durch die Blume gesagt.
Bei uns laufen diesbezüglich mehrere Gerichtsverfahren wegen Abmahnungen, weil Mitarbeiter die angeforderten Befunde nicht oder teilweise geschwärzt der Betriebsärztin vorgelegt haben.
Geschwärzt war meist der soziale Teil vom Reha-Abschlußbericht, weil die Mitarbeiter sagten, es gehen den Arbeitgeber nix an, wie die Eltern und man selbst aufgewachsen ist.
Noch wurde kein Urteil gesprochen.

Ich finde es besonders ärgerlich, dass die festgeschriebenen Gesetze nicht eindeutig formuliert sind.
Genau wie mit der Bürokraft.....was ist ein erforderlicher Umfang oder bei arbeitsmedizinischer Begutachtung durch die Betriebsärztin. Nirgendwo ist vermerkt, dass ein Mitarbeiter verpflichtet ist, irgendwelche Befunde vorzulegen. Im Gesetz steht nur: "der Mitarbeiter ist zur Mitwirkung verpflichtet". das kann ja auch nur die reine Anwesenheit am Termin sein. Dies sind nur ganz wenige Beispiele.

--
Gruß
Vertigo

Abmahnung ohne Anhörung SBV

Downunder, Baden-Württemberg, Wednesday, 07.11.2018, 20:58 (vor 2905 Tagen) @ Monica99

Ergänzend hierzu:

Bei schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) vor Ausspruch einer Abmahnung vom Arbeitgeber zu unterrichten und anzuhören (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Aufgabe der SBV ist es zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem „Fehlverhalten“ des Mitarbeiters besteht und gemeinsam Lösungen zu Behebung zu erarbeiten. (§ 167 Abs. 1 SGB IX).

Hierzu ist auch bereits höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen:
"'Angelegenheiten' im Sinne von § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX sind u.a. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Ein- oder Umgruppierungen, Abmahnungen und Kündigungen." BAG, 17.08.2010, 9 ABR 83/09, Rn. 15

Sollte kein Zusammenhang bestehen, kann die Abmahnung natürlich ausgesprochen werden.

--
Gruß

Downunder

RSS-Feed dieser Diskussion