Anspruch des SB auf seine Akten (Allgemeines)

Apanatshi, Bayern, Thursday, 25.10.2018, 10:20 (vor 2919 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe hier eine etwas ungewöhnliche Frage.
Ich verlasse das Haus zum 30.11.18 und bin ab 14.11.18 auch nicht mehr SBV.
eine Kollegin hat nun den Wunsch geäussert, dass sie nicht möchte, dass Ihre Akten im Büro verbleiben und an die nächste SBV übergeben werden. die Kollegin befindet sich derzeit im krank, vermutlich wird eine krankheitsbedingte Kündigung zum 31.10.18 erfolgen. BEM ist letztendlich gescheitert. Einzelheiten erspare ich Euch jetzt.
Wie ist das denn nun. Muss ich, darf ich? Die nächste SBV wäre ja gar nicht in der Lage bei einer Kündigung Stellung zu nehmen, wenn Sie den Fall nicht kennt. Liegt ja in deren Entscheidung, wie sie die Stellungnahme verfasst oder ggf. auch in der von der noch amtierenden Stellvertretung. Ich möchte hier jetzt nichts falsches machen.
für eine schnelle Antwort wäre ich Euch dankbar, da morgen mein letzter inoffizieller Arbeitstag ist.

Liebe Grüße, A.

Anspruch des SB auf seine Akten

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 25.10.2018, 11:03 (vor 2919 Tagen) @ Apanatshi

Ich verlasse das Haus zum 30.11.18 und bin ab 14.11.18 auch nicht mehr SBV.
eine Kollegin hat nun den Wunsch geäussert, dass sie nicht möchte, dass Ihre Akten im Büro verbleiben und an die nächste SBV übergeben werden. die Kollegin befindet sich derzeit im krank, vermutlich wird eine krankheitsbedingte Kündigung zum 31.10.18 erfolgen. BEM ist letztendlich gescheitert. Einzelheiten erspare ich Euch jetzt.

Hallo,

mir wurde in einem Datenschutz Crashseminar erklärt, dass nach der neuen EU-Datenschutzrichtlinie der Bürger das recht auf "vergessen zu werden" hat", d.h., er bestimmt, was mit seinen Daten geschieht (Löschung ect.)
Also wenn Deine Kollegin IHRE Daten haben will, wirst Du ihr diese Unterlagen aushändigen bzw. vernichten müssen.
Ggf. muss die neue SBV mit der Kollegin wegen einer evtl. Stellungsnahme Kontakt aufnehmen und erhält dann die Informationen in dem Rahmen wie es die betroffene Kollegin will.

MfG

Anspruch des SB auf seine Akten

Hotte, Stuttgart, Thursday, 25.10.2018, 11:48 (vor 2919 Tagen) @ mietze_katz

Ich verlasse das Haus zum 30.11.18 und bin ab 14.11.18 auch nicht mehr SBV.
eine Kollegin hat nun den Wunsch geäussert, dass sie nicht möchte, dass Ihre Akten im Büro verbleiben und an die nächste SBV übergeben werden. die Kollegin befindet sich derzeit im krank, vermutlich wird eine krankheitsbedingte Kündigung zum 31.10.18 erfolgen. BEM ist letztendlich gescheitert. Einzelheiten erspare ich Euch jetzt.


Hallo,

mir wurde in einem Datenschutz Crashseminar erklärt, dass nach der neuen EU-Datenschutzrichtlinie der Bürger das recht auf "vergessen zu werden" hat", d.h., er bestimmt, was mit seinen Daten geschieht (Löschung ect.)
Also wenn Deine Kollegin IHRE Daten haben will, wirst Du ihr diese Unterlagen aushändigen bzw. vernichten müssen.
Ggf. muss die neue SBV mit der Kollegin wegen einer evtl. Stellungsnahme Kontakt aufnehmen und erhält dann die Informationen in dem Rahmen wie es die betroffene Kollegin will.

MfG

Hey,
sind Schriftstücke auch von der EU-Datenschutzrichtlinie betroffen?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Anspruch des SB auf seine Akten

Hotte, Stuttgart, Thursday, 25.10.2018, 11:56 (vor 2919 Tagen) @ Apanatshi

Hey,
ich sehe es etwas anders als Mieze_Katze.
Kopien von persönlichen Dokumenten, wie Bescheid u.ä. solltest du rausgeben. Aber alle Schriftstücke, die du verfasst hast- Gesprächsnotizen, Briefe, u.ä. gehören der SBV und verbleiben in der Akte
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Anspruch des SB auf seine Akten

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 25.10.2018, 12:45 (vor 2919 Tagen) @ Hotte

Moin Moin Hotte,

ich sehe es noch etwas anders. Alle Dinge die personenbezogen sind, können herausgegeben werden, aber Schreiben des PM, dass die Person den Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsbescheid abgegeben hat und nun in der Liste geführt wird, sollten auch wegen Wahlen etc. verbleiben, da die Person weiter in der Liste der Schwerbehinderten geführt werden wird und ansonsten die nächste SBV sich über das Fehlen des offiziellen Schreiben des PM wundern wird und fehlende Beteiligung anmahnt, die aber stattgefunden hatte.

Dieses gilt aus meiner Sicht grundsätzlich. Scheidet ein/e Kollege/in aus dem Betrieb aus und möchte ihre/seine Akte mitnehmen, darf er/sie dieses ebenfalls bis auf die oben erwähnten Schreiben und andere personalrechtliche Stellungnahmen des Arbeitgebers gerne tun, um bei Erhöhungsanträgen etc. auf dem bisherigen aufzubauen, falls sie/er sich keine Kopien gemacht hat.

Liebe Grüße

Hendrik

RSS-Feed dieser Diskussion