Aussetzung/Ordnungwidrigkeit (Umgang mit Arbeitgeber)

lolarollt, Baden-Württemberg, Thursday, 25.10.2018, 18:54 (vor 2919 Tagen)

Hallo zusammen,

um Erfahrungstipps hinsichtlich Aussetzung der Entscheidung des AG bzw. Veranlassen einer Ordnungswidrigkeit bitte ich Euch mangels eigener Erfahrung, folgendes ist passiert:

Eher zufällig habe ich von Kollegen erfahren, dass mein AG am vergangenen Dienstag in einem Bereich unseres Werkes Vorgesetzte / Werkshallenleiter wohl zum Thema Schwerbehinderte Mitarbeiter geschult hat, keine Ahnung was speziell. Und das, ohne mich als SBV vorher anzuhören, mir seine Entscheidungen und Inhalte der Schulung mitzuteilen oder mich dazu einzuladen.

Auf meine Email, warum er seine Pflicht, mich als SBV vorher zu informieren, unterlassen hat, kam bislang keine Reaktion. In meiner ersten Wut habe ich die Umsetzung der mir unbekannten Inhalte der Schulung in derselben Email ausgesetzt... Naja, wie soll ich sagen, es ist relativ schwierig, Infos, die bereits unter das Vorgesetzten-Volk gebracht wurden, im Nachhinein noch zu stoppen... Ich bin gerade eher ratlos, was ich tun kann.

Mein persönlicher Eindruck ist, dass diese Produktsparte bei uns verkauft werden soll und man jetzt Personal los werden will. Da stört die SBV doch bei solch einem Seminar / AG-Ironie aus.

Das Verhältnis der SBV zum AG ist nicht gut, da er generell seine Informationspflicht eher als Kür denn als Pflichtveranstaltung sieht. Dieser doch gravierende Fall ist leider nicht der Erste, es wurden bislang nur Gespräche ohne Einsicht beim AG geführt.

Meine konkreten Fragen hier:
1) Der AG hat 7 Tage Zeit, die Info an die SBV nachzuholen. Was, wenn nix passiert in dieser Zeit?
2) Kann ich vor dem Gespräch die Unterlagen zur Einsicht anfordern? Was, wenn nix vorher bereit gestellt wird?
3) Welche Möglichkeiten gibt es hier, auf unzureichende Informationsbereitstellung vonseiten des AGs zu reagieren, wenn im Gespräch leere Worthülsen statt der eigentlichen Schulungsinhalte erbracht werden?
4) Reicht die eine Email von mir für eine Ordnungswidrigkeit aus, wenn der AG mich im Leeren stehen lässt?
5) Wieviele Ordnungswidrigkeiten mussten von Euch bislang geschossen werden, bis der Schuss beim AG finanziell saß? Auf die erste Ordnungswidrigkeit passiert wohl in der Regel erst mal nix...

Danke für Tipps + Erfahrungswerte,
viele Grüße von Lola

Aussetzung/Ordnungwidrigkeit

garda, Berlin, Friday, 26.10.2018, 10:07 (vor 2919 Tagen) @ lolarollt

Hallo,

mein erster Tipp: komm wieder runter.

Der AG kann schulen wen und worüber er will, da hast du als SBV keinerlei Mitsprache- oder Beteiligungsrechte. Eine Absprache der Schulungsinhalte ist sicherlich sinnvoll und wäre auch förderlich, erforderlich ist es nicht. Nicht mal BR/PR dürften hier Beteiligungsrechte haben, wenn alle Führungskräfte geschult wurden und keine Auswahl vorgenommen wurde.

Hier liegt imho keine Maßnahme vor, die die Schwerbehinderten einzeln oder als Gruppe betrifft, denn die Maßnahme richtet sich an die Vorgesetzten. erst in der Umsetzung kann es dann zu Maßnahmen kommen, bei denen du zu beteiligen bist.

Woraus du hier Beteiligungsrechte ableitest wird mir in deinem Posting leider nicht klar, worin genau die OWIG liegen soll (= exakte Rechtsquelle, verletzte Vorschrift) erst recht nicht. Deine Aussetzung hast du leider auch nicht begründet - außer in deiner Empörung.

Die von dir geschilderten Konflikte kann ich als Außenstehender natürlich nicht beurteilen, hier könnte möglicherweise das Integrationsamt eine Art Mediationsrolle einnehmen, im Zweifel berät dich dieses Amt auch oder der IFB (je nach örtlicher Regelung).

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Aussetzung/Ordnungwidrigkeit

sbv-nl-west, NRW, Friday, 26.10.2018, 14:06 (vor 2918 Tagen) @ lolarollt

Hallo Lola,

Eher zufällig habe ich von Kollegen erfahren, dass mein AG am vergangenen Dienstag in einem Bereich unseres Werkes Vorgesetzte / Werkshallenleiter wohl zum Thema Schwerbehinderte Mitarbeiter geschult hat, keine Ahnung was speziell.

Diese Frage könnte dir evtl. dein BR beantworten, evtl. waren es Inhalte, die den § 96 Abs. 1+2 BetrVG betreffen könnten. Das Schlagwort ist hier "Berufsbildung fördern". Dies können im betrieblichen Alltag auch schon kleinere Maßnahmen sein, wie: Sicherheitunterweisungen, Traineeprogramme, Vorgesetztenschulungen.

Dann sollte dein BR die Inhalte der "Schulung" kennen, da dies das Informations- und Beratungsrecht des BR berührt.

Und das, ohne mich als SBV vorher anzuhören, mir seine Entscheidungen und Inhalte der Schulung mitzuteilen oder mich dazu einzuladen.

Da der Inhalt der "Schulung" nicht bekannt ist, kann man es schlecht beurteilen, ob hier Pflichten des AG aus §178 Abs. 2 SGB IX verletzt wurden.

Aber eine Aussetzung/Ordnungswidrigkeit gegenüber des AG, kann ich anhand deiner Informationen erst einmal nicht erkennen.

Daher auch mein Tipp, erst einmal tief Luft holen und deinen BR fragen, ob ihm die Inhalte der "Schulung" bekannt sind. Wenn ja, dann sollte es eigentlich in einer BR-Sitzung oder falls vorhanden, im BR-Ausschuss "Aus- und Weiterbildung" bekannt sein und dann eigentlich auch dir als SBV, weil du an allen BR-Sitzungen und Ausschüssen, beratend teilnimmst.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

Aussetzung/Ordnungwidrigkeit

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 26.10.2018, 14:49 (vor 2918 Tagen) @ lolarollt

Hallo,

zumindest in der Unterrichtung über die geplante Schulung kann ich Deine Forderung im Gegensatz zu meiner Vorposterin nachvollziehen.
Wenn ich in den LPK-SGB IX, Düwell, § 178 Rn 36 schaue, finde ich eine bewußt niedrige Schwelle für die Unterrichtungspflicht des AG. Für Düwell genügt bereits ein "mittelbarer" Bezug zu Behinderung, wenn der AG eine Maßnahme plant.
Weiter schreibt Düwell zur Bedeutung des Wortes "berühren" im § 178: "... sich eine Arbeitgebermaßnahme auf das Beschäftigungsverhältnis schwerbehinderter Menschen besonders auswirken kann, ohne die Auswirkung zwingend eintreten muß." (Grammatikfehler wie im Original).

Daß sich Art, Umfang und Inhalt einer Schulung von Führungskräften zum SGB IX besonders auf das Beschäftigungsverhältnis schwerbehinderter Menschen auswirken kann, habe ich erst letztes Jahr selber feststellen müssen, da ohne die Intervention der SBV ein lücken- und fehlerhaftes Schulungskonzept für unsere FK angewendet worden wäre.
By the way: Die Nichtinformation über diese Schulung für FKs ist derzeit Gegenstand eines Beschlußverfahrens vor dem hiesigen ArbG. Beim Gütetermin stellten weder der Richter noch der ArbG (vertreten von einer großen Anwaltskanzlei) in Frage, daß die SBV über derartige Schulungen, die das SGB IX zum Inhalt hat, zu unterrichten und ggfs. auch anzuhören ist.

Ich bin in derselben Angelegenheit (mehrere Verletzungen der Informations- und Anhörungspflicht des AG) wie beschrieben derzeit vor dem ArbG. Ich kann Dir nur raten, wenn Du anders nicht mehr weiter kommst, ebenfalls den Weg über das Beschlußverfahren vor dem ArbG zu wählen. Bei diesem Verfahren wird dann im Idealfall ein Bußgeld für jeden weiteren Verstoß in der Zukunft festgelegt. Das ist eine wesentlich nachhaltigere Maßnahme im Vergleich zu einem Bußgeld für Verstösse in der Vergangenheit, die - wenn überhaupt - von der AA festgelegt würden. Allerdings ist das Verfolgungsinteresse der AA sowieso sehr schwach ausgebildet - die allermeisten diesbezüglichen Verfahren werden eingestellt.

@Garda: Natürlich unterliegt die betriebliche Weiterbildung im Bereich der Betriebsverfassung von A-Z der Beteiligung und Mitbestimmung des BR, soweit es nicht um ltd. Angestellte handelt. Ich empfehle Dir mal einen Blick in die §§ 96 - 98 BetrVG.

--
&Tschüß

Wolfgang

Aussetzung/Ordnungwidrigkeit

Monica99, Friday, 26.10.2018, 15:40 (vor 2918 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

ich sehe hier auch keine Beteiligungs- oder Unterrichtungspflicht des AG gegenüber der SBV. Denn es ist eben KEINE Maßnahme der AG der die Schwerbehinderten entsprechend dem SGB IX betrifft. Er schult nur was seine Pflicht ist die Führungskräfte und Vorgesetzte, damit diese das SGB IX kennen und dann auch beachten.

Die Beteiligung des SBV würde nur dann einsetzen, wenn der AG Maßnahmen planen würde welche Schwerbehinderte betreffen. Dann aber nicht bei den Schulungen sondern den Maßnahmen. Also möglichen Dingen in der Zukunft bei denen diese Kräfte das SGB IX beachten sollen/müssen.

By the way: Die Nichtinformation über diese Schulung für FKs ist derzeit Gegenstand eines Beschlußverfahrens vor dem hiesigen ArbG. Beim Gütetermin stellten weder der Richter noch der ArbG (vertreten von einer großen Anwaltskanzlei) in Frage, daß die SBV über derartige Schulungen, die das SGB IX zum Inhalt hat, zu unterrichten und ggfs. auch anzuhören ist.

Also weist auch Du nicht, noch nicht ob der AG hier die SBV beteiligen/ unterrichten muss. Selbst wenn auch ArbG dieses hier feststellen würde, könnte man sich nicht darauf verlassen. Denn es wäre "nur" ein ArbG Urteil. Also auch nur für diesen ArbG Bereich gültig. Ob eine solche Entsheidung dann vor dem BAG Bestand hätte kann man in Frage stellen. Auch ist leider bekannt, dass gerade viele AbrG Richter das SGB IX nicht besonders gut kennen.

--
mfg Monica

RSS-Feed dieser Diskussion