Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV (Allgemeines)

Peggy Ulrich, Thursday, 01.11.2018, 13:48 (vor 2912 Tagen)

Hallo,

kann Abt. Recht/ Personal eine Stellungnahme von mir fordern, warum ich auf Wunsch einer schwerbehinderten Kollegin (Antrag läuft noch) zu deren amtsärztlichen Termin mit war?
Ich denke nein, aber finde leider keine gesetzliche Grundlage die ich Abt. Recht/ Personal vorlegen kann, das die keine Stellungnahme von mir kriegen.

Sachverhalt:
Kollegin befand sich in der Wiedereingliederung und bekam einen Termin zur amtsärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Diensttauglichkeit mit Beabsichtigung der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand.
Einen Antrag auf Feststellung des GdB hat die Kollegin zu diesem Zeitpunkt schon gestellt, aber noch keinen Bescheid bekommen. Ich bin auf Wunsch der Kollegin mit zu diesem Termin gekommen, da diese große Angst vor dem Amtsarzt hatte (im Vorfeld bei einem anderen Termin verbal von diesem "zusammengefaltet" worden).

Hoffe jemand weiß mehr.

LG Peggy

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 01.11.2018, 14:16 (vor 2912 Tagen) @ Peggy Ulrich

Moin Moin Peggy,

Problem 1:
Du schreibst, Kollegin ist schwerbehindert und Antrag läuft noch. Läuft ein Folgeantrag bei schon festgestellter Schwerbehinderung oder läuft ein Erstantrag und die Schwerbehinderung ist weder offensichtlich, noch schon festgestellt. Sollte letzteres der Fall sein, bist Du aus meiner Sicht rechtlich mindestens in einer Grauzone, was Deine Zuständigkeit angeht, es sei denn, Du bist im öffentlichen Dienst und es gibt einen Erlass unter den Du fällst, dass auch laufende Antragsverfahren vorläufig wie Schwerbehinderte zu behandeln sind, oder es gibt eine Inklusionsvereinbarung mit ähnlichem Wortlaut.

Sonst ist im Gesetz nur der Kündigungsschutz geregelt. Urteile über die Zuständigkeit der SBV im laufenden Antragsverfahren sind mir nicht bekannt.
Natürlich kann man auch Schwerbehinderte zu vom Arbeitgeber aus anberaumten amtsärztlichen Terminen begleiten, erst recht, wenn der sich wie in Deinem Fall angedeutet merkwürdig verhält. Die Wiedereingliederung läuft, ist nicht abgebrochen, womit die volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden soll. Währenddessen wird ein Termin beim Amtsarzt gemacht. zwecks Feststellung Berentung, womit der Arbeitgeber deutlich macht, die Arbeitsfähigkeit kann aus seiner Sicht nicht wieder hergestellt werden.

Dieses betrifft die Zukunft der Schwerbehinderten, und wenn der identische Amtsarzt sich ihr gegenüber so falsch verhalten hat, würde ich ihr auch zu einer Begleitung raten.
Aber ob Du dieses in Deiner Arbeitszeit tun kannst, ist rechtlich in einer Grauzone. Vielleicht kennt sich hier jemand genauer aus.

Nebenbei, der Arbeitgeber kann von uns aus meiner Sicht keine solche Stellungnahme verlangen, da die SBV dem Arbeitgeber gegenüber keine Rechenschaft über ihre Tätigkeit schuldig ist.

Liebe Grüße

Hendrik

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 01.11.2018, 14:46 (vor 2912 Tagen) @ Peggy Ulrich

Moin Moin Peggy,

ein bisschen hier herumgestöbert und unter A-Z hier in www.komsem.de folgendes unter Freistellung gefunden:

"Die Vertrauensperson bedarf aber keinesfalls der Zustimmung des Arbeitgebers bzw. Dienststellenleiters, wenn sie im Einzelfall im Rahmen ihres Amtes tätig werden will.

Erforderlich ist allerdings eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Abmeldung beim unmittelbaren Vorgesetzten, ohne dass der Arbeitgeber Anspruch darauf hätte, Einzelheiten der beabsichtigten Amtswahrnehmung zu erfahren, etwa welche Menschen die VP an ihren Arbeitsplätzen aufsuchen will (BAGE 43, 109 = DB 1983, 2419 = AiB 1983, 190 = BetrR 1983, 755 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972 zur Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern

Die Freistellung ist keine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, wie dies der Wortlaut nahe legt. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei § 37 Abs 2 BetrVG: Nach der Rspr des BAG entfällt die Verpflichtung zur Arbeit bei Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen, ohne dass es einer Erklärung des Arbeitgebers bedarf (BAG 6. 8. 1981, 6 AZR 505/78, AP Nr 39 zu § 37 BetrVG 1972).

Die Vertrauensperson hat sich jedoch rechtzeitig beim Arbeitgeber unter Nennung des Grundes abzumelden (BAG 15. 7. 1992, 7 AZR 466/91, DB 1993, 438; BAG 15. 3. 1995, 7 AZR 643/94, DB 1995, 1514)".

Also im Vorfeld Grund nennen, aber ohne Einzelheiten, Namen etc. "Begleitung einer schwerbehinderten Person zu einem vom Arbeitgeber angeordneten externe Termin" reicht aus meiner Sicht völlig aus.

Allerdings gilt dies rechtssicher nur bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten, nicht zwingend bei laufenden Antragsverfahren.

Liebe Grüße

Hendrik

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

Monica99, Thursday, 01.11.2018, 15:05 (vor 2912 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

Problem 1:

Natürlich kann man auch Schwerbehinderte zu vom Arbeitgeber aus anberaumten amtsärztlichen Terminen begleiten, erst recht, wenn der sich wie in Deinem Fall angedeutet merkwürdig verhält. Die Wiedereingliederung läuft, ist nicht abgebrochen, womit die volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden soll. Währenddessen wird ein Termin beim Amtsarzt gemacht. zwecks Feststellung Berentung, womit der Arbeitgeber deutlich macht, die Arbeitsfähigkeit kann aus seiner Sicht nicht wieder hergestellt werden.

Nenne mir hierzu bitte einmal GENAU die Stelle/den §§ im SGB IX oder Urteil!!

Es gibt KEINEN der der SBV das Recht einräumt einen Schwerbehinderte zu Behördengängen während der Arbeitszeit zu begleiten, also hierfür Freistellung von der Arbeit.

Bedenke auch, bei Deiner Auslegung der Rechte würde dieses ja bedeuten, dass der BR ALLE beschäftigten bei solchen Behördengängen begleiten dürfte.

--
mfg Monica

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 01.11.2018, 16:10 (vor 2912 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

ob man schwerbehinderte zu allen Behördengängen begleiten darf, sehe ich auch nicht.
Aber, wenn der Arbeitgeber einen zum Amtsarzt schickt, um während einer Wiedereingliederung eine Rente zu prüfen, sehe ich hier einen Fall des § 178,1 "die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb .. und steht ihnen beratend und helfend zur Seite"

Hier fördert die Kollegin die Wiedereingliederung bzw. prüft, ob das Ansinnen des Arbeitgebers auf Berentung berechtigt ist und korrekt abläuft, was für die Schwerbehinderte eine existenzielle finanzielle aber auch soziale Bedeutung hat. Zudem kann sie aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Gespräch überlegen, ob ein Präventionsverfahren oder andere Mittel geeignet sind, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.
Die Schwerbehinderte selber ist mit dieser Situation unter Umständen überfordert.

Daher sehe ich in diesem Einzelfall sehr wohl die Berechtigung der Begleitung zu einem vom Arbeitgeber anberaumten Termin. Letzteres dürfte ebenfalls auf die meisten Behördengänge nicht zutreffen.

Liebe Grüße

Hendrik

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

Monica99, Thursday, 01.11.2018, 16:42 (vor 2912 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

erstens einmal, die Koll. ist noch nicht schwerbehindert. Es besteht NUR ein offenes/laufendes Antragsverfahren, Ausgang offen.

Aber, wenn der Arbeitgeber einen zum Amtsarzt schickt, um während einer Wiedereingliederung eine Rente zu prüfen, sehe ich hier einen Fall des § 178,1 "die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb .. und steht ihnen beratend und helfend zur Seite"

Ja, beratend aber eben nicht begleitend also "händchendhaltend".

Hier fördert die Kollegin die Wiedereingliederung bzw. prüft, ob das Ansinnen des Arbeitgebers auf Berentung berechtigt ist und korrekt abläuft, was für die Schwerbehinderte eine existenzielle finanzielle aber auch soziale Bedeutung hat. Zudem kann sie aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Gespräch überlegen, ob ein Präventionsverfahren oder andere Mittel geeignet sind, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.

Ja, beratend im lfd. Wiedereingliederungsverfahren, sobald sie auf Grund eines positiven Bescheids unter die Regelungen des SGB IX fällt.

Die Schwerbehinderte selber ist mit dieser Situation unter Umständen überfordert.

Merke, sie ist noch keine Schwerbehinderte! Der Antrag kann ja auch negativ enden. Es dürfte auch wohl keine offensichtliche Schwerbehinderung vorliegen.

Kann sein, dann kann die SBV in ihrer Freizeit sie begleiten oder die SBV redet vorher mit dem AG und bittet diesen um Erlaubnis mit dem Hinweis, dass man so das lfd. Wiedereingliederungsverfahren bessern gestalten zu können.

Nur weil ein ggf auch kranker Beschäftigter einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung stellt fällt er nicht sofort unter den Schutz des SGB IX.

--
mfg Monica

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 01.11.2018, 17:28 (vor 2912 Tagen) @ Monica99

Moin Moin Monica,

auf den Punkt ggf. erst laufendes Antragsverfahren hatte ich bereits hingewiesen. Bei einer Schwerbehinderung sehe ich in diesem Einzelfall, in dem es um die berufliche Existenz geht, eine Begleitung als möglich an. Nebenbei, die Threaderstellerin spricht sowohl von Schwerbehinderung, als auch von laufendem Antragsverfahren.
Daher ist der Status für mich nicht klar.

Liebe Grüße

Hendrik

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

Monica99, Thursday, 01.11.2018, 18:53 (vor 2911 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

Ja der Status ist unklar, was aber egal ist, da die SBV nicht das Recht hat der Begleitung während der Arbeitszeit, es sei der AG erlaubt es. Sonst nur Beratung. Egal wie stressig bzw ernst die Lage ist.

--
mfg Monica

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

WoBi, Thursday, 01.11.2018, 20:28 (vor 2911 Tagen) @ Peggy Ulrich

Hallo Peggy,

zu deiner eigentlichen Frage. "Die Vertrauensperson führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt", so der § 179 Abs. 1 SGB IX. Der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit bewirkt auch die Weisungsfreiheit. Der SBV können weder durch den Arbeitgeber (bei dir die Abteilung Recht/Personal), noch das Integrationsamt, die Agentur für Arbeit oder der Betriebs-/Personalrat Weisungen erteilt werden. Die Vertrauensperson ist ein ungebundenes Amt, das auch nicht an Weisungen von vertretenen schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen gebunden ist. Die Amtsführung der Vertrauensperson unterliegt keiner Rechenschaftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Soweit als 1. Teil, warum die Anforderung durch den Arbeitgeber nicht zu einer Antwort durch die SBV führen müssen.

Zum 2. Teil sind die Regelungen nach § 179 Abs. 7 Nummer 1 SGB IX bezüglich der Verpflichtung ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst bekannt gewordene fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, nicht zu offenbaren.
Hier sei ausdrücklich auf § 237b SGB IX als mögliche Rechtsfolgen für die Vertrauensperson hingewiesen.
Insoweit darf dem Ansinnen des Arbeitgebers aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht nachzukommen werden. Und wer ist schon die Abteilung Recht/Personal? Ist diese überhaupt ein zuständiger Ansprechpartner der gewählten Vertrauensperson. Für mich ist es nur ein Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers und nicht der Arbeitgeber selbst bzw. der Inklusionsbeauftragter gemäß § 181 SGB IX.

--
Gruß
Wolfgang

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

Monica99, Thursday, 01.11.2018, 20:43 (vor 2911 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

in deiner richtigen Antwort fehlt eine wichtige Aussage. Durfte die SBV während der Arbeitszeit sich hier für diese Tätigkeit freistellen? War es Mandatsarbeit? Ich verneine dieses ja.

Dem zu Folge hätte die SBV eine Arbeitspflichtverletzung begangen. Dieses kann der AG rügen und arbeitsrechtlich behandeln.

Dazu gehört dann auch diese berechtigte Forderung des AG.
》》kann Abt. Recht/ Personal eine Stellungnahme von mir fordern, warum ich auf Wunsch einer schwerbehinderten Kollegin (Antrag läuft noch) zu deren amtsärztlichen Termin mit war?

Antwort also ja! Denn er verlangt KEINE Stellungnahme zur Mandatsarbeit, sondern zum unentschuldigten verlassen es Arbeitsplatzes. Denn es war ja keine Mandatswahrnehmung, da nicht vom SGB IX gedeckt.

Folglich kann der AG hier die Arbeitnehmerin, nicht die SBV wegen unerlaubten Verlassen des Arbeitsplatzes abmahnen und die Nacharbeitung dieser Zeit verlangen.

--
mfg Monica

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

WoBi, Thursday, 01.11.2018, 21:19 (vor 2911 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,

bezogen auf die Überschrift "Abt. Recht/Personal verlangt Stellungnahme von SBV" zeigt doch überdeutlich, dass die Stellungnahme von der SBV verlangt wird.
Sollte die Vertrauensperson als "Privatperson" befragt werden, ist hier, falls selbst Schwerbehindert oder Gleichgestellt, erstmal die Unterrichtung nach § 178 Abs. 2 SGB IX gegenüber der SBV erforderlich. Dieses wurde von Peggy nicht mitgeteilt. Ebenso ist uns nicht bekannt, ob die begleitete Person einen "gesicherten" GdB von >= 50 zu erwarten hat, weil z.B. eine Ursache im onkologischen Bereich vorliegt.

Hier wird durch die Abteilung Recht/Personal Ausforschung einer Person im Bereich der besonders geschützten persönlichen/medizinischen Daten betrieben. Dieses Ansinnen ist nicht durch eine Stellungnahme der SBV zu unterstützen, sondern die besondere Rechtstellung der SBV gegenüber dem Inklusionsbeauftragten und/oder obersten Dienstherrn klarzulegen. Ggf. ist hier der Personalrat einzubinden und das Ausforschungsansinnen der Abteilung Recht/Personal im Monatsgespräch anzusprechen.

--
Gruß
Wolfgang

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

Monica99, Friday, 02.11.2018, 15:22 (vor 2911 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

es ist ja unbestritten, dass die SBV sich für die Mandatsarbeit beim AG abmelden und zurückmeldenmuss. Für diesen Zweck muss bei der Abmeldung Ort, Zeitpunkt und voraussichtliche Dauer der Amtstätigkeit, nicht aber deren Art oder Inhalt angeben werden.

Dieses ist hier wohl nicht erfolgt. Somit hat der AG nachträglich dann das Recht von der SBV zu verlangen warum sie sich nicht abgemeldet hat und die hier erforderlichen Angaben betreffend dem AG VORHER genannt zu haben.

Denn nur dann kann der AG hier klären und zumindest entscheiden, war es Mandatsarbeit oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes. Bei letzterem was hier der Fall ist, da das SGB IX eine Mandatsarbeit hier nicht feststellt/hergibt, denn die Begleitung zum Amtsarzt ist eben KEINE Mandatsarbeit, sondern einfach eine nette Sache/Freundschaftsdienst der in die Freizeit gehört, kann der AG dann arbeitsrechtlich handeln.

--
mfg Monica

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

Cebulon, Friday, 02.11.2018, 16:33 (vor 2911 Tagen) @ Monica99

denn die Begleitung zum Amtsarzt ist eben keine Mandatsarbeit

Hallo, schätze das auch kritisch ein und sehe darin u.U. eher unerlaubtes Fernbleiben bzw. Entfernen vom Dienst. Die Begleitung einer Beschäftigten zu Behörden, egal ob nun schwerbehindert oder nicht, wird m.E. in aller Regel nicht von dem SBV-Mandat umfasst. Ich würde lieber schauen, hier "glimpflich" aus der Sache rauszukommen, und das Gespräch suchen.

Gruß,
Cebulon

Abt. Recht/ Personal verlangt Stellungnahme von SBV

WoBi, Friday, 02.11.2018, 23:01 (vor 2910 Tagen) @ Monica99

Hallo Monica99,
ob Peggy eine Regelung bezüglich einer Tätigkeitsaufnahme / Rückmeldung als SBV hat, ist nicht bekannt. Ebenso ob ggf. eine Freistellung vorliegt.
Bei der Verpflichtung zur Nennung des Ortes habe ich allerdings gewisse Vorbehalte, wenn dadurch die Identität der aufgesuchten Kollegin oder Kollege transparent werden kann. Hier kann z.B. nicht die Raumnummer abverlangt werden.
Aber Ab-/Anmelden war kein Gegenstand der Forumsfrage von Peggy.

Es erinnert mich aber an einen Vorgang.
Im Rahmen meiner Tätigkeit habe ich einen Kollegen zu (s)einem Facharzt begleitet oder besser mitgenommen, um mit dem Facharzt und seiner ausdrücklichen Genehmigung der Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht über die Beantwortungsmöglichkeit einer Stellungnahme an das Integrationsamt zu „diskutieren“ und mir in diesem speziellen Fall erforderliches Fachwissen über die Auswirkungen und Unterstützungsmöglichkeiten anzueignen. Für den Kollegen war diese Zeit Privatsache (Gleitzeitguthaben) und für mich war es Zeit im Ehrenamt, also wie Arbeitszeit, nebst Fahrkosten und Reisezeit zu vergüten.

Diese Vorgehensweise habe ich bei Widerspruchsbegründungen und als Vorbereitung für BEM-Verfahren mehrfach angewendet. Als gewählte Interessensvertretung entscheidet die Vertrauensperson, in welcher Intensität das Ehrenamt ausgeübt wird und welche Informationsquellen für die Arbeitet genutzt werden. Diese medizinischen und sehr persönlichen Informationen im Informationsaustausch setzt allerdings einen besonderen sorgfältigen Umgang mit den erhaltenen und gegebenen Informationen voraus und das absolute Vertrauen in die Integrität der Vertrauensperson durch die Kolleginnen und Kollegen.

Vielleicht hat Peggy die Fachkompetenz des Amtsarztes für die bestmögliche Unterstützung im Ehrenamt benötigt, um die „von Behinderung bedrohte“, im laufenden Antragsverfahren über die Fristen nach § 152 Abs. 1 SGB IX liegende Kollegin zu beraten und direkte Informationen für Möglichkeiten, wie die aktuelle Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Hier im Forum wird keine Rechtsberatung durchgeführt. Aus den wenigen Informationen kann dies aus der Distanz nicht geleistet werden, noch dazu im öffentlichen Raum. Eine SBV darf im Forum nichts schreiben, was auf eine bestimmte Person rückgeführt werden kann. Dafür gibt es Rechtsanwälte oder Rechtsberatungen z.B. bei der Gewerkschaft. Dort können im Zwiegespräch Sachverhalte spezifisch aufgearbeitet werden.
Als Interessensvertreter habe ich die Anwendung von Gesetzen, Verordnungen, .. durch den Arbeitgeber zu Gunsten von behinderten Kolleginnen und Kollegen zu überwachen.

--
Gruß
Wolfgang

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