Hallo,
Deine Argumentation beruht auf der falschen Grundvoraussetzung des "Arbeitsverhältnisses". Maßgeblich für die Geltung des SGB IX ist aber das "Beschäftigungsverhältnis". Dieses Beschäftigungsverhältnis setzt aber zwingend eine "Eingliederung" in den Betrieb bzw. die betrieblichen Abläufe voraus
Deswegen können sowohl Beschäftigte ohne Arbeitsverhältnis ggfs. unter die Anrechnung fallen als auch Beschäftigte mit Arbeitsverhältnis, die aufgrund unwiderruflicher Freistellung nicht mehr in den Betrieb eingegliedert sind, nicht berücksichtigt werden. (Joussen in LPK-SGB IX, § 156 Rn 42)
Darunter fallen dann auch ATZ-AN in der Blockfreistellung zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Das steht im Fall der Anrechnung übrigens ausdrücklich in § 156 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Die dafür notwendige Erklärung des AG, eine Vertretung eingestellt zu haben, dürfte insbes. bei größeren AG kaum widerlegbar sein.
Diese Einschränkung bei fehlender betrieblicher Eingliederung ist übrigens keine Spezialität des SGB IX, sondern findet sich so oder teilweise bei Wahlrecht bzw. Wählbarkeit auch im BetrVG oder MitbestG.