Altersteilzeit Freiphase (Allgemeines)

Vertigo, Saarland, Monday, 12.11.2018, 11:18 (vor 2901 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe nur eine kurze Frage.
Zählen schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter, die sich in der Freiphase der Altersteilzeit befinden, noch mit?
Oder sind sie bei Eintritt in die Freiphase noch zu führen (auf der Liste), bis die Freiphase beendet ist?
Ist auch wichtig für die Wahlberechtigung!
Hat jemand einen § dazu?

--
Gruß
Vertigo

Altersteilzeit Freiphase

Hotte, Stuttgart, Monday, 12.11.2018, 11:21 (vor 2901 Tagen) @ Vertigo

Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe nur eine kurze Frage.
Zählen schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter, die sich in der Freiphase der Altersteilzeit befinden, noch mit?
Oder sind sie bei Eintritt in die Freiphase noch zu führen (auf der Liste), bis die Freiphase beendet ist?
Ist auch wichtig für die Wahlberechtigung!
Hat jemand einen § dazu?

Hey,
schau mal hier:

https://www.komsem.de/wahlen/entscheidungstabelle-aktives-wahlrecht-und-passives-wahlrecht-waehlbarkeit/

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Altersteilzeit Freiphase

Vertigo, Saarland, Monday, 12.11.2018, 13:40 (vor 2901 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,
Danke für die schnelle Antwort.
Das mit dem Wahlrecht habe ich mittlerweile herausgefunden.
Mir geht es allerdings da drum: Wenn z.B. ein Mitarbeiter am 31.10. 2018 in die Freiphase der Altersteilzeit geht, und die Freiphase läuft bis 30.04.2020 ob er dann noch bis dort hin auf der Liste geführt wird. Er würde ja dann praktisch 2019 und 2020 evtl. die Quote beeinflussen.
Wann wird er von der Liste genommen?
Ich bin der Meinung, dass das Arbeitsverhältnis doch dann bis 30.04.2020 geht nach Ende der Freistellungsphase.
Allerdings müsste er dann ja auch noch wahlberechtigt sein.....isser aber in der Freistellungsphase nicht......das verwirrt mich!!!

--
Gruß
Vertigo

Altersteilzeit Freiphase

mietze_katz, Oberbayern, Monday, 12.11.2018, 14:29 (vor 2901 Tagen) @ Vertigo

Mir geht es allerdings da drum: Wenn z.B. ein Mitarbeiter am 31.10. 2018 in die Freiphase der Altersteilzeit geht, und die Freiphase läuft bis 30.04.2020 ob er dann noch bis dort hin auf der Liste geführt wird. Er würde ja dann praktisch 2019 und 2020 evtl. die Quote beeinflussen.
Wann wird er von der Liste genommen?

Welche Liste?
Meinst Du das Verzeichnis nach §183 SGB IX?
Peäzise Fragen erleichtern das Antworten oft ungemein!

VG

Altersteilzeit Freiphase

Vertigo, Saarland, Tuesday, 13.11.2018, 07:23 (vor 2900 Tagen) @ mietze_katz

Nein,
§183 ist die Verordnungsermächtigung. Ich möchte einfach nur wissen, wie lange sie noch sie noch auf der Schwerbehindertenliste beim Arbeitgeber geführt werden.
Bis zum Eintritt in die Freiphase der Altersteilzeit oder bis zum Ende der Freiphase?

Das sind ja manchmal zwei Jahre Freiphase. Und da möchte ich wissen, ob die in den zwei Jahren (Freiphase) mitgerechnet werden z. B. bei der Quotenberechnung.

--
Gruß
Vertigo

Altersteilzeit Freiphase

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 13.11.2018, 08:33 (vor 2900 Tagen) @ Vertigo

Hallo,

Deine Argumentation beruht auf der falschen Grundvoraussetzung des "Arbeitsverhältnisses". Maßgeblich für die Geltung des SGB IX ist aber das "Beschäftigungsverhältnis". Dieses Beschäftigungsverhältnis setzt aber zwingend eine "Eingliederung" in den Betrieb bzw. die betrieblichen Abläufe voraus
Deswegen können sowohl Beschäftigte ohne Arbeitsverhältnis ggfs. unter die Anrechnung fallen als auch Beschäftigte mit Arbeitsverhältnis, die aufgrund unwiderruflicher Freistellung nicht mehr in den Betrieb eingegliedert sind, nicht berücksichtigt werden. (Joussen in LPK-SGB IX, § 156 Rn 42)
Darunter fallen dann auch ATZ-AN in der Blockfreistellung zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Das steht im Fall der Anrechnung übrigens ausdrücklich in § 156 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX. Die dafür notwendige Erklärung des AG, eine Vertretung eingestellt zu haben, dürfte insbes. bei größeren AG kaum widerlegbar sein.

Diese Einschränkung bei fehlender betrieblicher Eingliederung ist übrigens keine Spezialität des SGB IX, sondern findet sich so oder teilweise bei Wahlrecht bzw. Wählbarkeit auch im BetrVG oder MitbestG.

--
&Tschüß

Wolfgang

Altersteilzeit Freiphase

Vertigo, Saarland, Wednesday, 14.11.2018, 10:43 (vor 2899 Tagen) @ albarracin

Vielen Dank,

ich hab es gefunden!
Jetzt hab ich´s verstanden! Ich versuche immer vieles mit Logik zu erklären. So wäre das Beschäftigungsverhältnis in meinen Augen mit dem Ende der Freistellungsphase beendet.
Für mich heißt das jetzt, dass der Mitarbeiter schon jetzt von der SB-Liste genommen wird und nicht nach Beendigung der Freistellungsphase 2020. :-(

--
Gruß
Vertigo

RSS-Feed dieser Diskussion