Vorlagen Formular (Umgang mit Arbeitgeber)

Holz_116, Monday, 12.11.2018, 13:38 (vor 2901 Tagen)

Hallo zusammen,

mein AG plant das Formular der Vorlagen für den BR zu ändern.
Zukünftig soll auf dieses Formular der GDB mit drauf stehen.

Ich bin mir jetzt unsicher, ob dies in Ordnung ist oder nicht.
Auf den alten Formularen stand kein GDB drauf.

Vorlagen Formular

garda, Berlin, Monday, 12.11.2018, 15:25 (vor 2901 Tagen) @ Holz_116

Hallo zusammen,
mein AG plant das Formular der Vorlagen für den BR zu ändern.
Zukünftig soll auf dieses Formular der GDB mit drauf stehen.
Ich bin mir jetzt unsicher, ob dies in Ordnung ist oder nicht.
Auf den alten Formularen stand kein GDB drauf.

Hallo,

was sollte das bringen? Der Informationsgehalt für den BR liegt bei 0. Wichtig ist doch nur der Status: SB oder gleichgestellt. Lediglich bei einem GdB unter 50 ohne Gleichstellung könnte es einen Sinn machen oder ein Merkzeichen wenn sich damit ein Nachteilsausgleich begründet (interne Parkplatzzuweisung bei G bzw. aG).

Andererseits stellt sich mir ganz praktisch die Frage, was an dem GdB schützenswert ist. Ein direkter Rückschluss ist ja nicht möglich. Vielleicht kommen ja noch andere Meinungen dazu.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

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Thomas-SBV, Tuesday, 13.11.2018, 07:47 (vor 2901 Tagen) @ garda

Hallo,

ich halte diese Info an den BR für wünschenswert. So kann der BR besser darauf Achten, dass bei schwerbehinderten Kollegen die SBV mit einbezogen ist. Stichwort: Stellungnahme bei Einstellung oder Versetzung.

Der BR soll darauf achten, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Dies kann er Besser wenn er über einen GdB Informiert ist.

Tschüss

Thomas

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albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 13.11.2018, 08:19 (vor 2901 Tagen) @ Holz_116

Hallo,

ist dem AG eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung bekannt, dann muß er diese auch ggfs. dem BR bei personellen Einzelmaßnahmen mitteilen, da nur so der BR seinen eigenständigen gesetzlichen Pflichten, zB nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG nachkommen kann.
Die Angabe des besonderen Schutzes gehört zur Vollständigkeit der Unterlagen z. B. gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Ob es besonders glücklich ist, hierfür den GdB auf einem Formular anzugeben, mag dahingestellt sein. Es würde auch eine Rubrik zum Ankreuzen mit der Angabe "schwerbehindert/gleichgestellt" ausreichen.

--
&Tschüß

Wolfgang

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WoBi, Wednesday, 14.11.2018, 09:21 (vor 2900 Tagen) @ albarracin

Hallo,
nur zur Vervollständigung von albarracin

Der Betriebsrats hat Rechte aus der Verpflichtungen des Arbeitgebers nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zur Prüfung, ob neue oder frei werdende und neu zu besetzende Arbeitsplätze vor einer Stellenausschreibung mit bereits schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten im Rahmen einer Versetzung oder Beförderung besetzt werden können. Der Betriebsrat kann selbst geeignete schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte für den neuen / frei werdenden Arbeitsplatz vorschlagen. Dies ergibt sich aus dem Satz 6 von § 164 Abs. 1 SGB IX. Der Betriebsrat ist sowieso im Rahmen der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG zu beteiligen.

„Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an.“

Deshalb braucht der Betriebsrat Kenntnis über die Schwerbehinderten-/Gleichstellungseigenschaft der Beschäftigten.

Hinweis für den Personalrat, …:
Diese Beteiligung an der Prüfpflicht des Arbeitgebers haben alle Mitarbeitervertretungen (§ 176 SGB IX).
Die Prüfpflicht vor Stellenausschreibung wird für öffentliche Arbeitgeber in § 165 SGB IX mit „.. frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze ..“ verdeutlicht.

Bei dieser Vorabprüfung sind keine höheren Kriterien als bei einer ggf. nachfolgenden (internen/öffentlichen) Stellenausschreibung anzuwenden. Dies wäre eine Benachteiligung in Sinne des AGG.
Auch hierauf haben die Interessensvertreter zu achten.

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Gruß
Wolfgang

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