Ist ein Erwerbsminderungsrentner wahlberechtigt? (Wahlen)

GerdS, Hessen, Monday, 10.12.2018, 08:43 (vor 1936 Tagen) @ Angström

Guten Morgen Angström,

das aktive Wahlrecht wird nach § 177 Absatz 2 SGB IX, das passive Wahlrecht nach § 177 Absatz 3 SGB IX geregelt.
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht, werden bei der Bestimmung der Mindestzahl mitgezählt. Denn der schwerbehinderte Mensch hat ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung der Schwerbehindertenvertretung bei der künftigen Wiederaufnahme der Arbeit.
Dies gilt auch für Bezieher einer (vollen oder teilweisen) Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch den Bezug einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente auf Zeit nicht berührt; die Beschäftigten zählen bei der Bestimmung der Mindestzahl mit, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
Quelle: ZB Spezial Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2018 auf Seite 16

Es besteht also ein aktives und auch ein passives Wahlrecht.bei einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit.

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Viele Grüße
Gerd


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