Meldung freier Stellen beim Arbeitsamt (Allgemeines)

WoBi, Friday, 25.01.2019, 10:43 (vor 2827 Tagen) @ Hertha

Hallo Hertha,

dies kann im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsaufgabe der SBV nach § 178 Abs. 1 Ziffer 1 SGB IX geschehen. Denn die SBV erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.

oder:

als eigene Prüfung mal unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/jobboerse/jobsuche-ui/ nachschauen, ob dort die Angebote aufgelistet werden. Wenn nichts gefunden wird, kann die Übermittlung an die Agentur für Arbeit mit der Bitte um Vermittlung von geeigneten schwerbehinderten Menschen beim Arbeitgeber angefordert werden. Diese Übermittlung hat laut § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX "frühzeitig" zu geschehen, also vor der Veröffentlichung der Stellenausschreibung, damit die Agentur für Arbeit einen zeitlichen Vorlauf hat.

Hier könnte der BR im Rahmen der Mitbestimmung (§ 99 BetrVG) der Einstellung nicht zustimmen, weil diese gesetzliche Verpflichtung nicht durch den Arbeitgeber eingehalten worden ist.
Im diesem Zusammenhang ist die Verpflichtung zur Prüfung, ob bereits beschäftigte schwerbehinderte Menschen für den Arbeitsplatz zusätzlich von Bedeutung. Denn die Prüfung ist nicht nur auf arbeitslose Menschen bei der Agentur für Arbeit beschränkt. Dies wird durch "insbesondere" im Text ausgedrückt.

Bei der Prüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist die SBV und der BR/PR nach § 164 Abs. 1 Satz 6 zu beteiligen.

--
Gruß
Wolfgang


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