EInstellung Leiharbeiter (Einstellung)

WoBi, Friday, 25.01.2019, 22:26 (vor 1923 Tagen) @ Sven.SBV

Hallo Sven.SBV,

hier gelten die Regelungen, wie bei einer externen Stellenausschreibung nach § 164 Abs. 1 SGB IX,, also einschließlich der Verpflichtung zur Vorprüfung und Unterrichtung der Agentur für Arbeit. Es handelt sich um eine externe Einstellung. Durch eine fehlende externe Ausschreibung, Nichtunterrichtung der Agentur für Arbeit oder das Unterlassen der Vorprüfung werden schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen im Sinne § 164 Abs. 2 SGB IX benachteiligt.

§ 164 Abs. 1 SGB IX ist auch bei einer Besetzung mit einem Leiharbeitnehmer zu beachten.

In meiner Rolle als Gewerkschaftler bin ich über den "Klebeeffekt" erfreut. Ist doch schön, wenn ein Leiharbeiter den Arbeitgeber so sehr von sich überzeugen konnte, dass er bei ihm nunmehr fest angestellt wird.
Steigerung aus SBV-Sicht: Ein schwerbehinderter Leiharbeitnehmer wird eingestellt. Auch dafür kann die Vorprüfung verwendet werden.

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Gruß
Wolfgang


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