Re: Personalrat und SchwbV

Manfred Braun @, Monday, 22.12.2003, 14:53 (vor 7453 Tagen) @ Elida

Sehr geehrte Frau Kollegin,
Nach dem SGB IX (§95/4), dem LPVG NRW (§ 36/1) sowie
den Durchführungsbestimmungen zum LPVG NRW (Ziff.4)
hat die SV ein Teilnahme- und Rederecht und ist vo
der/dem Vorsitzenden des Personalrates unter Angabe
der Tagesordnung einzuladen. Die SV kann zu alllen
Fragen das Wort ergreifen (Rederecht). Zur Sitzung, an
der die SV teilnehmen kann, gehört auch der Teil, in
dem abgestimmt wird. Die SV kann sich zwar mangels
Stimmrecht nicht an der Abstimmung beteiligen. Sie
kann aber während dieser Zeit nicht von der Teilnahme
an der Sitzungausgeschlossen werden (u.a. OVG Lüneburg
v. 29.1.1982 - BehR 1982, 92; VG München v.
30.11.1976 - DRiZ 1977, 246; VG Oldenburg v.
24.2.1981 - Pl 3/81 - Nds Rpfl 1981, 127; OVG Münster
v. 15.5.1979 - VIII A.285/77 - BehR 1981,89).
Unter Sitzungen ist das Zusammenfinden der Mitglieder
des Betriebs-, Personalrates usw. unter der Leitung
des Vorsitzenden, des Stellvertreters oder eines
anderen bestimmten Mutglieds zur gemeinsamen Beratung
oder ggf. Beschlussfassung zu verstehen (BAG v.
19.1.1984 - 6 ABR 1983-AP Nr. 4 zu § 74 BetrVG).
Die SV ist nicht verpflichtet, von ihrem
Teilnahmerecht Gebrauch zu machen (BAG v. 10.7.1979 -
6 AZR 325/77-GW 6/80 S. 22). Darüber, an welchen
Sitzungen sie teilnimmt, hat sie nach pflichtgemäßem
Ermessen selbst zu entscheiden. Eine Hilfe dabei ist
die Tagesordnung, die ihr für jede Sitzung zusammen
mit der Ladung mitzuteilen ist.
MfG.
Manfred Braun


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