Begründung bei Absage einforderbar (Einstellung)

Cebulon, Wednesday, 27.03.2019, 20:17 (vor 1848 Tagen) @ NicolePaetz

Auf Nachfrage sagte sie, die Bewerberin, die ausgewählt wurde, hätte keine besseren Qualifikationen als ich. Als ich nachfragte, warum sie ausgewählt wurde, antwortete sie "Wir haben zwei Stunden darüber diskutiert".

Hallo, sollte ein Fall des § 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX vorliegen (Quote sbM unter 5 Prozent und SBV [Ihr Stelli] oder BR nicht einverstanden), dann ist anzuhören, zu erörtern und zu begründen. Dann müsste "Geschäftsführerin" Farbe bekennen.

Auf Nachfrage sagte sie, die Bewerberin, die ausgewählt wurde, hätte keine besseren Qualifikationen als ich.

Unter "Qualifikation" versteht man gemeinhin Eignung, Befähigung und fachliche Leistung:

(1) Hat denn Ihre SBV-Stellv. Gelegenheit erhalten, eine vergleichende Stellungnahme abzugeben, also Anhörung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX?

(2) Hat denn Stellv. Gelegenheit (Ladung) erhalten, an allen vier Bewerbungsgesprächen nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX teilzunehmen als unverzichtbare Grundvoraussetzung für eine vergleichende Stellungnahme?

(3) Hat diese denn zuvor auf Anforderung Einsicht in alle vier Bewerbungsunterlagen genommen laut § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX?

Sollte Frage (1) oder (2) verneint werden, wäre das AGG-Verfahrens-Diskriminierung wg. Behinderung laut ständiger Rechtsprechung.

Am VG nahm meine Stellvertretung teil. Sie wurde vor der Entscheidung lediglich gefragt, ob alles fair war. Ist das ausreichend?

Nein, nicht ausreichende Anhörung, zumal "alles" ohnehin nur Ihr Vorstellungsgespräch umfasst, so wie ich das verstanden habe, oder?

Gruß,
Cebulon


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