Was ist gültig? Umgang mit Versorgungsamt (Antragstellung / Widerspruch)
Hallo,
Ausweis und Bescheid sind zwei verschiedene Paar Stiefel.
Nachprüfung bzw. Heilungsbewährung richten sich nach den einschlägigen Vorschriften in der VersmedV.
Die Befristung des Ausweises ist als Grundsatz in § 6 Abs. 2 SchwbAwV
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/__6.html
vorgegeben. Die Anforderungen der SchwbAwV für eine evtl. zu erwartenden "wesentlichen Änderung" sind nicht deckungsgleich mit den Anforderungen der VersmedV.
Wird der Ausweis zur Verlängerung vorgelegt, kann das VA - unabhängig von der Empfehlung des Gutachters - bei jedem Bescheid eine Nachprüfung einleiten, muß es aber nicht.
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&Tschüß
Wolfgang