Inklusionsbeauftragter (Allgemeines)

GerdS, Hessen, Friday, 24.05.2019, 08:26 (vor 1770 Tagen) @ Hansmann

Moin Hansmann,
ja, die Verpflichtung zur Bestellung ergibt sich nach § 181 SGB IX.

Hier ist es gut beschrieben: https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Inklusionsbeauftragter/77c10721i1p/index.html

Inklusionsbeauftragter

Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt (§ 181 SGB IX). Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, und trifft auch dann zu, wenn nur ein schwerbehinderter Mensch oder wenige schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind. Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers übernimmt nicht die gesetzliche Aufgabe des Arbeitgebers; seine Hauptaufgabe ist vielmehr die Unterstützung und Kontrolle des Arbeitgebers im Hinblick auf die Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen. Allerdings ist es empfehlenswert, dass der Inklusionsbeauftragte einen guten Überblick über den Betrieb beziehungsweise die Dienststelle hat und mit gewissen Entscheidungskompetenzen ausgestattet ist.

Nach Möglichkeit soll der Inklusionsbeauftragte selbst schwerbehindert sein. Es können - zum Beispiel bei Unternehmen oder Verwaltungen mit Stufenvertretungen - auch mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Arbeitgeber hat die Bestellung eines Inklusionsbeauftragten dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit anzuzeigen.

Der Arbeitgeber kann den von ihm bestellten Inklusionsbeauftragten jederzeit und ohne besondere Begründung wieder abberufen.

Für die Schwerbehindertenvertretung ist der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe.

Der Inklusionsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs- beziehungsweise Personalrat bilden das betriebliche Integrationsteam. Gemeinsam kümmern sie sich um die Einstellung und behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Rahmen der Beschäftigungspflicht und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Schon im Eigeninteresse des Arbeitgebers achtet der Inklusionsbeauftragte auf optimale Arbeitsbedingungen der behinderten Menschen. Dabei nutzt er die Beratungsangebote und Fördermöglichkeiten des Integrationsamtes (vergleiche Begleitende Hilfe im Arbeitsleben).

Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers und die Schwerbehindertenvertretung sind die Verbindungspersonen zum Integrationsamt und zur Bundesagentur für Arbeit (§ 182 Absatz 2 SGB IX).

Version vom: 13.12.2018

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Viele Grüße
Gerd


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