Anspruch der SBV auf Stellenplan (Umgang mit Arbeitgeber)

MartinKro, Amberg, Tuesday, 27.08.2019, 10:48 (vor 2613 Tagen)

Hallo,

zum Anspruch der SBV auf den Stellenplan wurde bereits einiges geschrieben.
Ich bin auch der Meinung, dass die SBV den Stellenplan für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt und deshalb auch einen Anspruch darauf hat.
Aber: trotz umfangreicher Recherche habe ich keine Rechtsgrundlage oder ein Urteil gefunden, in dem dies bestätigt wird.
Kennt jemand ein entsprechendes Urteil?

Vielen Dank.

Martin

Anspruch der SBV auf Stellenplan

WoBi, Tuesday, 27.08.2019, 13:24 (vor 2612 Tagen) @ MartinKro

Hallo MartinKro,

die Dienststelle ist verpflichtet, dem Personalrat den Stellenplan (Planstellen bei Beamten) von sich aus vorzulegen, da der Personalrat diesbezüglich ein Informationsrecht nach § 68 Abs. 2 BPersVG hat. Bei landesspezifischen Personalgesetzen analog. So z.B. ist es im BayPVG der Art. 69 Abs.2.;-)

Ein Urteil dazu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss 24.09.2013, 6 P 9.13

Weiteres auch unter: Rechtslupe

Für die SBV gibt es den Informationsanspruch aus § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit §164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX. Zu dieser Prüfpflicht und die Beteiligung der SBV / PR wurde bereits einiges hier im Forum geschrieben.

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Gruß
Wolfgang

Anspruch der SBV auf Stellenplan

MartinKro, Amberg, Wednesday, 28.08.2019, 11:07 (vor 2612 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für deine Antwort.
Das Urteil wonach der Personalrat einen Stellenplan bekommen muss sowie die Diskussion hier im forum ist mir bekannt.

Was mir aber fehlt: ein Urteil, das das Recht der Schwerbehindertenvertretung auf den Stellenplan bestätigt!

Anspruch der SBV auf Stellenplan

WoBi, Wednesday, 28.08.2019, 12:32 (vor 2612 Tagen) @ MartinKro

Hallo MartinKro,

Beschlüsse oder Urteile die spezifisch für die SBV ergangen worden sind, sind selten. So wie es kaum Urteile zum Stellenplan an für sich gibt und diese speziell sich auf das BayPVG beziehen. Habe dazu nichts beim Bay. Verwaltungsgerichtshof oder den bay. Verwaltungsgerichte (Ansbach, Augsburg, ..) gefunden. Hier sind Annahmen und Ableitungen unter Berücksichtigung der Einschlägigkeit erforderlich. Also den Gesetzestext der Entscheidung mit dem anzuwendenden Recht vergleichen und sich Rechtsberaten lassen.

Im Basiskommentar zum BayPVG von Aufhauser/Warga/Schmitt-Moritz wird zum Art. 30 sinngemäß ausgeführt, dass der PR einen Anspruch auf Überlassung hat. Einsicht reicht nicht aus, weil im BayPVG "zur Verfügung stellen" steht.
Der Stellenplan und Personalbedarfsberechnung ist dauerhaft für den PR erforderlich, damit dieser sein Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 BayPVG ausüben kann. Da Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen immer wieder vorkommen, kann der PR nicht auf eine zeitweise Aushändigung oder bedarfsweise Einsicht verwiesen werden. Dies würde gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen und den PR in die Rolle eines "Bittstellers" zwängen.

Wenn ein entsprechender Kommentar zum BayPVG der SBV nicht vorliegt, was ich für Notwendig halten würde, einfach mal bei PR nachfragen und dort nachlesen.
Im oben genannten Kommentar wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2002, 6 P 5.01 verwiesen.

Die Hinweise auf dauerhafte Erforderlichkeit der Unterlagen zur Beurteilung, ggf. um eventuelle Benachteiligungen zu erkennen und die Grundlage der vertrauensvollen Zusammenarbeit dürfte ein Ansatz für den Wunsch der SBV sein. Zwischenzeitlich bis zur Klärung, kann Einsicht bei PR genommen werden. Anlass könnte die Überprüfung sein, ob behinderte Beschäftigte in einer vergleichbaren Aufgabenstellung schlechter eingruppiert sind. Dazu muss nicht einmal eine Beschwerde bei der SBV vorliegen.

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Gruß
Wolfgang

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