Nichtbeteiligung der SBV (Allgemeines)

Hansmann, Niedersachsen, Friday, 30.08.2019, 12:02 (vor 2609 Tagen)

Hallo und guten Tag,

welche Konsequenzen kann ich der Geschäftsführung unter die Nase reiben, wenn die SBV nicht im Bewerbungsverfahren mit schwerbehinderten Bewerbern eingebunden wird?

Leider hat die "Suchfunktion" nicht viel ergeben und im SGB 9 habe ich warscheinlich nicht aufmerksam genug gelesen.
Ich weiß nur, dass Schwerbehinderte Bewerber Klage einreichen (Schadensersatz) können.

Viele Grüße Frank

Nichtbeteiligung der SBV

WoBi, Friday, 30.08.2019, 13:52 (vor 2609 Tagen) @ Hansmann

Hallo Hansmann,

deine Frage ist in § 164 Abs. 1 SGB IX mit der Prüfpflicht und den Vorgaben zu der Beteiligung von SBV und BR/PR zu beantworten. Eine mögliche Androhung ist unter § 238 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX zu finden.
Eine wirkliche Sanktion wäre durch den BR/PR in der Verweigerung der Zustimmung bei der Einstellung eines nichtbehinderten Bewerbers im Rahmen der Mitbestimmung dieses Gremiums möglich.

Die Sanktionen nach den AGG § 15 wurde bereits genannt. Hier bedarf es aber einer Geltungsmachung innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis der Ablehnung und ggf. Klage innerhalb von 3 Monaten nach Geltungsmachung.

Die Suche nach "Prüfpflicht" gibt einige Ergebnisse.

Auf die Bedeutung von § 164 Abs. 1 SGB IX wurdest du bereits in deiner Frage zu "Vertragsverlängerung/Neuausschreibung" hingewiesen.
https://www.schwbv.de/forum/index.php?mode=entry&id=25974

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Gruß
Wolfgang

Nichtbeteiligung der SBV

Monica99, Friday, 30.08.2019, 19:21 (vor 2609 Tagen) @ Hansmann

Hallo,

ergänzend zu Wolfgang, Sofern der AG die Rechte der SBV missachtet kann diese gegen den AG bzw auch/oder gegen den hier zuständigen SB ein OWI-Verfahren beantragen. Nur gleich es ist nicht einfach hier ein positives Ergebnis zu erzielen. Gute Chancen hat man, wenn man belegen kann, dass es nicht der 1 Verstoß der Missachtung der Rechte der SBV ist und noch besser, wenn man belegen kann, dass durch den Verstoß es Nachteile für den Schwerbehinderten gab/gibt. Wichtig ist auch/ kann auch sein, dass man den AG belegbar vorher auf seine Pflichten und die Verstöße hingewiesen hat und dieses keinen Erfolg brachte.

Ich habe ein solches Verfahren positiv durchgeführt. Es ist aber nicht einfach, man muss alles genau darlegen, denn der SB entscheidet ja nur an Hand der Unterlagen. Ich hatte damals 4 Wochen an dem Vorgang gearbeitet und einen regen Telefonkontakt mit dem SB der zuständigen Arbeitsverwaltung geführt.

Eines noch. Man macht sich mit einem solchen Verfahren nicht zwingend "beliebt" beim Betroffenen. In meinen Fall, war es sogar eine Arbeitsjurist im Betrieb, welcher als Vorgesetzte nicht auf die ihr unterstellten Vorgesetzten eingewirkt hat, dass diese das SGB IX (Rechte der SBV) beachten. War dann dort der "besondere Liebling" ;-).

PS: Weil 1 angezeigter/geahndeter Verstoß = 500,- €. Klar gegen den Arbeitsjuristen persönlich. Also privaten Geldbeutel.

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mfg Monica

Nichtbeteiligung der SBV

Hansmann, Niedersachsen, Tuesday, 03.09.2019, 11:48 (vor 2605 Tagen) @ Hansmann

Vielen Dank für die Antworten

Das Problem ist, mein Vorgänger in Sachen Vertrauensperson, hat vieles einfach so laufen lassen. Warum man sich dann wählen lässt, entzieht sich meiner Kenntnis. Der Kündigungsschutz kann es nicht gewesen sein, er war gleichzeitig Betriebsratsvorsitzender.

Gruß Hansmann

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